Zwangslizenz und vorläufige Benutzungserlaubnis für AIDS-Medikament

München (ots) - In dem beim 3. Senat des Bundespatentgerichts anhängigen Verfahren auf vorläufige gerichtliche Anordnung einer Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 (siehe auch Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 2016) hat der 3. Senat einen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und einen zusätzlichen Verhandlungstag anberaumt.

Während die Klägerinnen meinen, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung gemäß § 85 Patentgesetz und für die Erteilung einer Zwangslizenz nach § 24 Patentgesetz vorlägen, ist die Patentinhaberin dem entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die Klägerinnen sich im Vorfeld der Gerichtsverfahren schon nicht hinreichend um eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen bemüht hätten.

Die Beteiligten streiten zudem darum, ob die Gesundheitsversorgung der betroffenen HIV-Patienten tatsächlich gefährdet wäre, wenn das AIDS-Medikament mit dem Wirkstoff Raltegravir in der Bundesrepublik nicht mehr vermarktet werden würde. Der vom 3. Senat des Bundespatentgerichts beauftragte Sachverständige soll deshalb unter anderem klären, ob - wie die Beklagte vorgetragen hat - andere gleichwertige Medikamente, z.B. solche mit dem Wirkstoff Dolutegravir und Elvitegravir, zur Verfügung stehen, um alle mit dem HIV-Virus infizierten Patientengruppen zu behandeln.

In dem Eilverfahren (3 LiQ 1/16) soll die mündliche Verhandlung vor dem 3. Senat des Bundespatentgerichts am 30. und 31. August 2016 jeweils um 9.30 Uhr stattfinden.

Az.:

3 Li 1/16 - Zwangslizenzklage beim Bundespatentgericht 3 LiQ 1/16 - Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis beim Bundespatentgericht

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Bundespatentgericht
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