Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern – Hinweise des Polizeipräsidiums Niederbayern
27.12.2018, PP Niederbayern
Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern - Hinweise des Polizeipräsidiums Niederbayern
NIEDERBAYERN. Ab 28.12.2018 beginnt wieder der Verkauf von Feuerwerkskörpern (bis einschließlich Montag 31.12.2018). Leider gibt es alljährlich an Silvester zahlreiche Unfälle beim Umgang mit Feuerwerkskörpern, bei denen Menschen verletzt werden. Das Polizeipräsidium Niederbayern bittet deshalb auch dieses Jahr wieder um Beachtung folgender Hinweise:
Wer darf Feuerwerkskörper kaufen und verwenden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1, sog. Kleinstfeuerwerk (Wunderkerzen, Knallerbsen), dürfen von Personen ab dem 12. Lebensjahr erworben und verwendet werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, sog. Kleinfeuerwerk (handelsübliche Feuerwerkskörper für Silvester, z. B. Raketen, Fontänen, Böller), sind frei ab 18 Jahren.
Wann dürfen Feuerwerkskörper gekauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen an Privatpersonen nur vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft werden. Ist einer der Tage vom 29. Dezember bis 31. Dezember ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab 28. Dezember zulässig.
Wann und wo dürfen Feuerwerkskörper abgebrannt werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ganzjährig abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen ausschließlich am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten. Über besondere örtliche Beschränkungen können Sie sich bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung informieren.
Worauf sollten Sie beim Kauf von Feuerwerkskörpern achten? Achten Sie darauf nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen und zu verwenden. Die wichtigsten Merkmale sind das CE-Zeichen und ein Zulassungszeichen (Registriernummer), eine vierstellige Ziffer die neben dem CE-Zeichen steht. Gewarnt wird insbesondere vor der „Einfuhr“ von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Bei der Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen ohne CE-Kennzeichnung stehen die Begehung von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbeständen im Raum. Zudem sind nicht geprüfte Feuerwerkskörper als gefährlich anzusehen.
Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern sollten Sie folgende Hinweise beachten: Die Herstellung von selbstgebastelten Feuerwerkskörpern ist verboten und kann lebensgefährlich sein. Zünden Sie Feuerwerkskörper, insbesondere Raketen, nicht von Balkonen aus. Werfen Sie Feuerwerkskörper auf keinen Fall in die Richtung von Menschen, in offene Fenster oder Türen. Wählen Sie die Abschussrichtung Ihrer Raketen so, dass sie nicht auf Menschen, brandgefährdete Gebäude, Fahrzeuge oder leicht entflammbare Gegenstände niedergehen können. Tragen Sie Feuerwerkskörper nicht direkt am Körper und behalten Sie diese beim Abbrand keinesfalls in der Hand. Heben Sie Blindgänger nicht auf, versuchen Sie nicht diese erneut zu zünden. Zündschnüre nicht verkürzen, Feuerwerkskörper nicht bündeln.
Weitere Informationen zum Umgang mit Feuerwerkskörpern und Hinweise zum Erkennen von zugelassenem Silvesterfeuerwerk finden Sie auch unter www.polizeiberatung.de (Link siehe unten).Der Umgang mit nicht vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung, oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar. Bußgelder bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafen sind hier möglich. Medienkontakt: Polizeipräsidium Niederbayern, Pressestelle, PHK Johann Lankes, 09421/868-1012Veröffentlicht am 27.12.2018 um 14:45 Uhr
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