03.04.2019 – 15:50, Polizeipräsidium Freiburg, Freiburg (ots)
Am 30.03.2019 kam es in 79206 Breisach (Kernstadt) und 79206 Breisach-Gündlingen zu Ve-getations- und Feldbränden welche jeweils einen Feuerwehreinsatz zur Folge hatten. Die Polizei Freiburg, Gewerbe/Umwelt, hat die Ermittlungen zu den Bränden übernommen. Als Ursache bei beiden Bränden waren, so die polizeilichen Ermittlungen, jeweils ein vorsätzli-cher Verstoß gegen das Naturschutzgesetz festzustellen.
Diesem Sachverhalt Rechnung tragend möchte die Polizei nochmals über die bestehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen informieren.
Gemäß § 39 Abs. 5 Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht ein grundsätzliches Flämmverbot. Es ist verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fi-schereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Von dieser Vorschrift kann nach § 67 BNatSchG i.V. m. § 39 Abs. 5 Ziffer 1 BNatSchG und § 54 Naturschutzgesetz (NatSchG) als Einzelentscheidung eine Befreiung zugelassen werden.
Eine Allgemeinverfügung zum Flämmen von Rebböschungen gibt es für den Regierungsbezirk Freiburg seit der Flämmsaison 2017/2018 nicht mehr. Es sind daher von den Winzern/Landwirten jeweils Einzelanträge bei der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) zu stellen.
Darüber hinaus gilt das jahreszeitliche Rodungsverbot des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG:
Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
ug
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