(Spaichingen) Randalierende Jugendliche und Heranwachsende – Polizei und Ordnungsdienst müssen Platzverweise und Polizeigewahrsam aussprechen

POL-TUT: (Spaichingen) Randalierende Jugendliche und Heranwachsende - Polizei und Ordnungsdienst müssen Platzverweise und Polizeigewahrsam aussprechen
01.11.2019 – 13:57, Polizeipräsidium Tuttlingen, Spaichingen (ots)

Nachdem sich eine größere Gruppe Jugendlicher und Heranwachsender in den späten Stunden des Donnerstags laut grölend und randalierend im Bereich der Innenstadt aufgehalten haben und sich auch durch eintreffende Ordnungshüter nicht beruhigen ließen, mussten gegen einige Platzverweise und Polizeigewahrsame ausgesprochen werden. Nach einem vorangegangenen Festveranstaltung im Zuge der Halloweennacht in der Angerstraße begaben sich etwa 30 Jugendliche und Heranwachsende laut grölend und randalierend in Richtung Busbahnhof beziehungsweise in Richtung Innenstadt. Bereits bei vorangegangenen Kontrollmaßnahmen in der Angerstraße durch den kommunalen Ordnungsdienst der Stadt Spaichingen hatten sich einige der Jugendlichen den städtischen Ordnungshütern gegenüber aggressiv und beleidigend verhalten. Ähnlich verhielten sich die Jugendlichen und Heranwachsenden, nachdem sie gegen 21.30 Uhr in Richtung Innenstadt gezogen waren. Auch von den mittlerweile eingetroffenen Polizeistreifen ließen sich die Personen nicht beeindrucken und grölten lauthals gegen die eingesetzten Beamten und anwesenden Ordnungshüter der Stadt. Nachdem angedrohte und teils ausgesprochene Platzverweise bei einigen der "jungen Männer" ebenfalls nicht fruchteten, mussten insgesamt fünf Personen in Polizeigewahrsam genommen werden. Einige der Jugendlichen aus der Gruppe müssen sich nun in entsprechenden Verfahren wegen Ruhestörung und Missachtung eines polizeilichen Platzverweises verantworten. Gegen einen 18-Jährigen wird zudem in einem Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung ermittelt. Er hatte die Ordnungshüter der Stadt und auch Polizeibeamte beleidigt, war einem angeordneten Platzverweis trotz Androhung des Polizeigewahrsams nicht gefolgt und verletzte bei den folgenden polizeilichen Maßnahmen zur Umsetzung des angedrohten Gewahrsams die eingesetzten Beamten leicht, indem er sich massiv wehrte.

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