Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen 13 männliche und 7 weibliche Beschuldigte bulgarischer Staatsangehörigkeit im Alter von 30 bis 67 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges sowie der Anstiftung hierzu (§§ 264 Absatz 1 Nr. 1, 26 Strafgesetzbuch).
Gegen einen 36 Jahre alten Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, er habe für sich und die übrigen Beschuldigten Anträge auf Corona-Soforthilfe bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gestellt oder jedenfalls zur Stellung derartiger Anträge angestiftet. Die Anträge sollen unrichtige oder unvollständige Angaben hinsichtlich subventionserheblicher Tatsachen enthalten haben. Der 36-jährige Beschuldigte soll den Mitbeschuldigten für deren Antragstellung E-Mail-Adressen und auf ihn eingetragene Telefonnummern überlassen haben. In mehreren Anträgen sollen Empfängerkonten angegeben worden sein, über die der 36-jährige Beschuldigte verfügungsbefugt ist.
Bei den 19 weiteren Beschuldigten handelt es sich um Antragsteller von Corona-Soforthilfe. Gegen sie besteht der Verdacht, dass sie in ihren Anträgen unrichtige oder unvollständige Angaben eintrugen. Nach den bisherigen Ermittlungen sollen zahlreiche Gewerbe fingiert, Gewerbeanmeldungen rückdatiert und Anträge trotz anderweitiger Einkünfte aus Arbeitslohn gestellt worden sein. In 14 Fällen kam es zur Auszahlung von jeweils 9.000 EUR. Gegen den 36-jährigen Beschuldigten besteht daher aufgrund der Schadenssumme der dringende Verdacht des Subventionsbetruges in einem besonders schweren Fall (§ 264 Absatz 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch).
Dem Ermittlungsverfahren liegen Geldwäscheverdachtsmeldungen von Kreditinstituten sowie Strafanzeigen der Investitions- und Strukturbank zugrunde. Die Ermittlungen wurden durch das Landeskriminalamt und die Kriminaldirektion Koblenz geführt.
In dem Verfahren haben in den frühen Morgenstunden des 17.12.2020 mehr als 100 Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Koblenz und des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik umfangreiche Durchsuchungen durchgeführt und 19 Durchsuchungsbeschlüsse in Wohn- und Geschäftsräumen in Koblenz und anderen Orten im nördlichen Rheinland-Pfalz vollstreckt.
Es konnten umfangreiche Beweismittel - insbesondere auch Mobiltelefone der Beschuldigten - sichergestellt werden. Außerdem wurden vorläufige vermögensabschöpfende Maßnahmen ergriffen. Gegen den 36-jährigen Beschuldigten wurde ein Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vollstreckt, der auf den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr beruht. Der Beschuldigte wird im Verlauf des 17.12.2020 der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt.
Die Auswertung der erhobenen Beweismittel wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Rechtliche Hinweise: Gemäß § 264 Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich wegen Subventionsbetruges strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Ein besonders schwerer Fall des Subventionsbetruges gem. § 264 Absatz 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Der Subventionsbetrug ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
Gemäß § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufzunehmen, sofern ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Weder die Aufnahme von Ermittlungen noch der Erlass eines Haftbefehls bedeuten mithin, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für alle Beschuldigten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
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