Verbreitung, Besitz und Besitzbeschaffung von Kinderpornografie – Information zur Strafverschärfung und Erweiterung des Strafgesetzbuchs (StGB)
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Am 25. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz enthält folgende Kernpunkte:
Infos zur Verschärfungen und Erweiterungen des Strafgesetzbuchs (StGB):
- Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird
künftig ein Verbrechen sein mit einem Strafrahmen von einem Jahr
bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bisher als Vergehen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht). - Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie
werden zum Verbrechen hochgestuft. Für die Verbreitung von
Kinderpornografie sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren vor (bisher drei Monate bis fünf Jahre).
Besitz und Besitzverschaffung können künftig mit
Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet
werden (bisher bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe). Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten kann
künftig mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bestraft
werden (bisher sechs Monate bis zehn Jahre). - Es werden einige Empfehlungen der Reformkommission zum
Sexualstrafrecht umgesetzt. So wird unter anderem der Tatbestand
des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen unter
Vereinheitlichung der Altersschutzgrenze auf 18 Jahre neu
gefasst und um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert. - Strafbarkeit von kindlichen Sexpuppen: Das Gesetz sieht die
Aufnahme einer ausdrücklichen Strafbarkeit des Herstellens,
Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit
kindlichem Erscheinungsbild vor (künftig § 184l des
Strafgesetzbuchs). Der Strafrahmen für die Herstellung und
Verbreitung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe, für Erwerb und Besitz bei bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. - Verjährung: Bei dem Straftatbestand der Herstellung
kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, wird die Verjährungsfrist künftig erst mit
Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers zu laufen beginnen. Themenkomplex Prävention und Qualifizierung der Justiz:
- Das Gesetz sieht die Einführung besonderer
Qualifikationsanforderungen für Familienrichterinnen und
Familienrichter sowie die Verankerung von konkreten persönlichen
und fachlichen Eignungsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände
vor. Vergleichbares wird für Jugendrichterinnen und
Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und
Jugendstaatsanwälte geregelt, die in Jugendschutzsachen in der
Lage sein müssen, mit den kindlichen Opferzeugen verständig und
einfühlsam umzugehen. - Mit der Änderung der Kindesanhörung wird sichergestellt, dass
das Familiengericht in Kindschaftsverfahren das Kind regelmäßig
- unabhängig von seinem Alter - anhört und sich einen
persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft. - Um Kinder und Jugendliche umfassend zu schützen, werden die
Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in
erweiterte Führungszeugnisse ganz erheblich verlängert: bei
besonders kinderschutzrelevanten Verurteilungen auf bis zu 20
Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Wird ein Täter
wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexuellen
Kindesmissbrauchs mit Todesfolge zu mindestens fünf Jahren
Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen derart schwerer Taten
verurteilt, so wird diese Verurteilung künftig lebenslang in das
erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Bedeutung für die polizeiliche Kriminalprävention im Zusammenhang mit den Zielgruppen Eltern und Erziehungsverantwortliche:
Eltern und Erziehungsverantwortliche: Wenn Ihnen Ihr Kind von entsprechenden Bildern beispielsweise in einer Chatgruppe berichtet, klären Sie ihr Kind bitte auf und informieren es.
- Kinderpornografische Darstellungen zeigen echten sexuellen
Kindesmissbrauch. Mit einer Anzeige bei der Polizei helfen Sie
maßgeblich dabei, das Leid der Opfer zu beenden, die Täter zu
überführen und weitere Opferwerdungen zu verhindern. - Machen Sie keinen Screenshot oder leiten das Bild an sich oder
andere weiter, sonst machen Sie sich unter Umständen selbst
strafbar. - Im Zuge von Ermittlungsverfahren können Smartphones als
Beweismittel einbehalten werden. Gegen alle Mitglieder
entsprechender Chatgruppen muss ein Strafverfahren eingeleitet
werden und dies zunächst unabhängig vom Alter. Infos für Kinder und Jugendliche:
- Denken statt senden: Besitz, Erwerb und Verbreitung von
Kinderpornografie ist eine Straftat. Dazu zählt auch das
Verschicken z. B. in Chat-Gruppen. - Kinderpornografische Darstellungen zeigen echten sexuellen
Kindesmissbrauch. - Informiert Eure Freunde darüber, dass es sich bei solchen Videos
nicht um Spaß handelt, sondern um strafbare Inhalte. - Wer ein solches Video erhält, darf es auf keinen Fall
weiterleiten. - Verdeutlicht dem Absender, dass ihr solche Bilder nicht möchtet
- tretet aus entsprechenden Chat-Gruppen aus. - Im Zuge von Ermittlungsverfahren der Polizei können Smartphones
als Beweismittel einbehalten werden. Infos für Lehrkräfte:
- Bewerten Sie von Schülerinnen und Schülern verbreitetes Material
nicht hinsichtlich der Strafbarkeit, sondern informieren Sie
Ihre Schulleitung. - Lassen Sie sich keine Screenshots oder entsprechende Inhalte
zusenden, unter Umständen machen Sie sich ansonsten selbst
strafbar. - Verdeutlichen Sie Ihren Schülerinnen und Schülern, dass es sich
um gravierende Straftaten handelt und sie strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden, wenn sie solche Inhalte besitzen
oder weiterverbreiten. - Sollte eine Schülerin/ein Schüler pornografische Inhalte
zugesandt bekommen, kontaktieren Sie Ihre Schulleitung. Infos für Schulleitungen:
- Aufgrund der Hochstufung der Verbreitung, des Besitz und der
Besitzverschaffung von Kinderpornografie zum Verbrechen, besteht
für Schulleitungen gemäß des gemeinsamen Runderlasses
"Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität" in
Verdachtsfällen eine Verpflichtung zur Benachrichtigung der
Strafverfolgungsbehörden. Weiterführende Informationen:
Social-Media Kampagne gegen die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs durch Minderjährige
- "sounds wrong"
- "#denkenstattsenden" Broschüren und Handreichungen des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes
- "Missbrauch verhindern"
- "Onlinetipps für Groß und Klein"
- "Schule fragt. Polizei antwortet."
- Kampagne "Missbrauch verhindern" - www.missbrauch-verhindern.de
- Internetseite des ProPK für Kinder und Jugendliche
www.polizeifürdich.de Quelle und Text:
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
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Polizei Hagen
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