Verbreitung, Besitz und Besitzbeschaffung von Kinderpornografie – Information zur Strafverschärfung und Erweiterung des Strafgesetzbuchs (StGB)

Ein Dokument 210623InformationStrafverschärfungKiPo_2.pdfPDF - 45 kB Am 25. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder beschlossen. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz enthält folgende Kernpunkte: Infos zur Verschärfungen und Erweiterungen des Strafgesetzbuchs (StGB): - Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird künftig ein Verbrechen sein mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (bisher als Vergehen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht). - Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie werden zum Verbrechen hochgestuft. Für die Verbreitung von Kinderpornografie sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (bisher drei Monate bis fünf Jahre). Besitz und Besitzverschaffung können künftig mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden (bisher bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Das gewerbs- und bandenmäßige Verbreiten kann künftig mit Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren bestraft werden (bisher sechs Monate bis zehn Jahre). - Es werden einige Empfehlungen der Reformkommission zum Sexualstrafrecht umgesetzt. So wird unter anderem der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen unter Vereinheitlichung der Altersschutzgrenze auf 18 Jahre neu gefasst und um Handlungen mit oder vor Dritten erweitert. - Strafbarkeit von kindlichen Sexpuppen: Das Gesetz sieht die Aufnahme einer ausdrücklichen Strafbarkeit des Herstellens, Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild vor (künftig § 184l des Strafgesetzbuchs). Der Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für Erwerb und Besitz bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. - Verjährung: Bei dem Straftatbestand der Herstellung kinderpornografischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, wird die Verjährungsfrist künftig erst mit Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers zu laufen beginnen. Themenkomplex Prävention und Qualifizierung der Justiz: - Das Gesetz sieht die Einführung besonderer Qualifikationsanforderungen für Familienrichterinnen und Familienrichter sowie die Verankerung von konkreten persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen für Verfahrensbeistände vor. Vergleichbares wird für Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte geregelt, die in Jugendschutzsachen in der Lage sein müssen, mit den kindlichen Opferzeugen verständig und einfühlsam umzugehen. - Mit der Änderung der Kindesanhörung wird sichergestellt, dass das Familiengericht in Kindschaftsverfahren das Kind regelmäßig - unabhängig von seinem Alter - anhört und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft. - Um Kinder und Jugendliche umfassend zu schützen, werden die Fristen für die Aufnahme von relevanten Verurteilungen in erweiterte Führungszeugnisse ganz erheblich verlängert: bei besonders kinderschutzrelevanten Verurteilungen auf bis zu 20 Jahre zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Wird ein Täter wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexuellen Kindesmissbrauchs mit Todesfolge zu mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen derart schwerer Taten verurteilt, so wird diese Verurteilung künftig lebenslang in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Bedeutung für die polizeiliche Kriminalprävention im Zusammenhang mit den Zielgruppen Eltern und Erziehungsverantwortliche: Eltern und Erziehungsverantwortliche: Wenn Ihnen Ihr Kind von entsprechenden Bildern beispielsweise in einer Chatgruppe berichtet, klären Sie ihr Kind bitte auf und informieren es. - Kinderpornografische Darstellungen zeigen echten sexuellen Kindesmissbrauch. Mit einer Anzeige bei der Polizei helfen Sie maßgeblich dabei, das Leid der Opfer zu beenden, die Täter zu überführen und weitere Opferwerdungen zu verhindern. - Machen Sie keinen Screenshot oder leiten das Bild an sich oder andere weiter, sonst machen Sie sich unter Umständen selbst strafbar. - Im Zuge von Ermittlungsverfahren können Smartphones als Beweismittel einbehalten werden. Gegen alle Mitglieder entsprechender Chatgruppen muss ein Strafverfahren eingeleitet werden und dies zunächst unabhängig vom Alter. Infos für Kinder und Jugendliche: - Denken statt senden: Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornografie ist eine Straftat. Dazu zählt auch das Verschicken z. B. in Chat-Gruppen. - Kinderpornografische Darstellungen zeigen echten sexuellen Kindesmissbrauch. - Informiert Eure Freunde darüber, dass es sich bei solchen Videos nicht um Spaß handelt, sondern um strafbare Inhalte. - Wer ein solches Video erhält, darf es auf keinen Fall weiterleiten. - Verdeutlicht dem Absender, dass ihr solche Bilder nicht möchtet - tretet aus entsprechenden Chat-Gruppen aus. - Im Zuge von Ermittlungsverfahren der Polizei können Smartphones als Beweismittel einbehalten werden. Infos für Lehrkräfte: - Bewerten Sie von Schülerinnen und Schülern verbreitetes Material nicht hinsichtlich der Strafbarkeit, sondern informieren Sie Ihre Schulleitung. - Lassen Sie sich keine Screenshots oder entsprechende Inhalte zusenden, unter Umständen machen Sie sich ansonsten selbst strafbar. - Verdeutlichen Sie Ihren Schülerinnen und Schülern, dass es sich um gravierende Straftaten handelt und sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie solche Inhalte besitzen oder weiterverbreiten. - Sollte eine Schülerin/ein Schüler pornografische Inhalte zugesandt bekommen, kontaktieren Sie Ihre Schulleitung. Infos für Schulleitungen: - Aufgrund der Hochstufung der Verbreitung, des Besitz und der Besitzverschaffung von Kinderpornografie zum Verbrechen, besteht für Schulleitungen gemäß des gemeinsamen Runderlasses "Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität" in Verdachtsfällen eine Verpflichtung zur Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden. Weiterführende Informationen: Social-Media Kampagne gegen die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs durch Minderjährige - "sounds wrong" - "#denkenstattsenden" Broschüren und Handreichungen des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes - "Missbrauch verhindern" - "Onlinetipps für Groß und Klein" - "Schule fragt. Polizei antwortet." - Kampagne "Missbrauch verhindern" - www.missbrauch-verhindern.de - Internetseite des ProPK für Kinder und Jugendliche www.polizeifürdich.de Quelle und Text: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen Völklinger Straße 49 40221 Düsseldorf Rückfragen bitte an: Polizei Hagen Pressestelle Telefon: 02331 986 15 15 E-Mail: pressestelle.hagen@polizei.nrw.de Homepage: https://hagen.polizei.nrw Facebook: https://www.facebook.com/Polizei.NRW.HA Twitter: https://twitter.com/polizei_nrw_ha Instagram: http://www.instagram.de/polizei.nrw.ha