Gaggenau – Mit Wildschwein kollidiert
Die Kollision zwischen einem Peugeot und einem Wildschwein sorgte am späten Donnerstag für den Tod des Tieres und einen Sachschaden von rund 500 Euro am Wagen der Autofahrerin. Die Peugeot-Lenkerin befuhr gegen 23 Uhr die L613 von Völkersbach kommend in Richtung Freiolsheim, als das Tier die Fahrbahn kreuzte und es zum Zusammenstoß kam.
Im Zusammenhang mit Wildunfällen weist die Polizei daher auf folgendes hin:
Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße auftauchen.
Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung sind Wildtiere unterwegs und aktiv. Zwar sind gefährdete Strecken zumeist durch das Warnschild 'Wildwechsel' gekennzeichnet, was aber nicht bedeutet, dass die übrigen Straßen frei von dieser Gefahr sind.
Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen Stellen auf offenem
Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und Abblenden - keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.
Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle zuständig ist - unabhängig davon, ob das Tier getötet oder verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der Jagdwilderei erfüllen.
Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, das Tier als `Gegenstand` im Sinne des § 32 StVO unverzüglich von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum Beispiel durch die Polizei, gerufen werden.
/ma
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Polizeipräsidium Offenburg
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