Sinzheim – Auto überschlägt sich
Einem Wildtier ausweichend verunfallte am Mittwochabend ein 18-jähriger Autofahrer. Der Hyundai-Lenker befand sich gegen 23 Uhr auf dem Verbindungsweg von der Klosterschenke in Richtung Sinzheim, als ein Reh seine Fahrbahn gekreuzt haben soll. Eigenen Angaben nach kam er hierbei infolge einer notwendigen Lenkbewegung von der Fahrbahn ab und fuhr in die bepflanzte Böschung. Das Auto überschlug sich zweimal und kam auf dem Dach zum Liegen. Der 18-Jährige kam mit dem Schrecken davon, während sein Auto einen erheblichen Schaden von etwa 20.000 Euro davontrug.
Im Zusammenhang mit Wildunfällen weist die Polizei auf folgendes hin:
- Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße
auftauchen. - Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung
sind Wildtiere unterwegs und aktiv. Zwar sind gefährdete
Strecken zumeist durch das Warnschild 'Wildwechsel'
gekennzeichnet, was aber nicht bedeutet, dass die übrigen
Straßen frei von dieser Gefahr sind. - Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen
Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und
bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten.
Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und
Abblenden - keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr
oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende
Schäden oder gar Verletzungen zur Folge. - Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die
Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der
Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den
Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den
Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle
zuständig ist - unabhängig davon, ob das Tier getötet oder
verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt
Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu
unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen.
Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem
Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der
Jagdwilderei erfüllen. - Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32
der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer
nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt,
das Tier als `Gegenstand` im Sinne des § 32 StVO unverzüglich
von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht
leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum
Beispiel durch die Polizei, gerufen werden./je
Rückfragen bitte an:
Polizeipräsidium Offenburg
Telefon: 0781 - 211211
E-Mail: offenburg.pp.sts.oe@polizei.bwl.de