Gemeinsame Pressemitteilung des Cybercrime-Zentrums Baden-Württemberg und des Polizeipräsidiums Aalen
Cybercrime-Zentrum erhebt Anklage gegen einen Kindertagesbetreuer aus dem Rems-Murr-Kreis wegen des Verdachts des vielfachen sexuellen Missbrauchs von ihm anvertrauten Kindern.
Nach gemeinsam mit dem Polizeipräsidium Aalen geführten Ermittlungen hat das bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingerichtete Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg gegen einen Mann aus dem Rems-Murr-Kreis Anklage zum Landgericht Stuttgart erhoben.
Dem tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen werden in der Anklageschrift unter anderem der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen und die Herstellung kinderpornographischer Inhalte vorgeworfen.
Der Mann war bis zu seiner Festnahme als Kindertagesbetreuer tätig. Er soll unter anderem seit dem Jahr 2020 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2025 in insgesamt 41 Fällen sexuelle Handlungen an oder vor jeweils mindestens einem von insgesamt acht ihm anvertrauten Kindern im Tatzeitalter von zwischen 0 und 12 Jahren vorgenommen haben. Ihm liegt zudem zur Last, in zwei Fällen sexuelle Handlung der Kinder untereinander aufgezeichnet zu haben. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass der Tatverdächtige anderen kinderpornographische Inhalte zugänglich gemacht hat.
Der Tatverdacht gegen den geständigen Angeschuldigten ergab sich aus Ermittlungen der bayerischen Strafverfolgungsbehörden in einem Peer-to-Peer Netzwerk. Die Auswertung der bei dem Angeschuldigten beschlagnahmten elektronischen Geräte ergab den Verdacht des vielfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und führte zu der Festnahme des Mannes Anfang Oktober 2025 und somit zum Abbruch des Kontaktes zu den betroffenen Kindern. Der Angeschuldigte befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Über die Zulassung der Anklageschrift muss nun das Landgericht Stuttgart entscheiden.
Über den Inhalt der Pressemitteilung hinausgehende Auskünfte können derzeit zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie mit Rücksicht auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht erteilt werden.
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