Konstanz (ots) - Sie heißen Hoverboards, Airwaves, Solowheels, Segboards, Mini-Segways, ... und werden hauptsächlich auf Messen und im Internet als sogenannte "Fun-Boards" angepriesen. Die bis zu 2500.- Euro teuren, akkubetriebenen Fahrzeuge lassen sich durch Gewichtsverlagerung steuern, haben eine integrierte elektronische Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik und können mit Geschwindigkeiten teilweise bis über 20 km/h gefahren werden. Sie erfordern zum Fahren ein gewisses Maß an Gleichgewichtsgefühl und eine ausreichende körperliche Fitness. Beim Fahren kann es allerdings zu Kontrollverlusten kommen, Zusammenstöße und Stürze können zu schweren Verletzungen führen, weshalb auch hier entsprechende Schutzkleidung bestehend aus Helm, Ellenbogen-, Knie- und Handgelenkschoner, ähnlich wie bei Skateboards, empfohlen wird. Insbesondere Kinder und Jugendliche werden hier angesprochen, doch wichtig zu wissen: Diese "Fun-Boards" sind "Spaßgeräte" und dürfen nicht im öffentlichen Verkehr, einschließlich Geh- und Radwegen, Fußgängerbereichen bzw. Fußgängerzonen benutzt werden! Das heißt, sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen und dürfen deshalb nur im abgegrenzten, nichtöffentlichen Bereich genutzt werden, das den Spielraum für diese Fahrzeuge damit erheblich einschränkt und so diese teure Anschaffung für Kinder und Jugendliche von Anfang an nahezu ausschließen dürfte. Für die Nutzer, die auf diesen Fun-Geräten im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sind, sowie für die Eltern der Kinder und Jugendlichen, kann dies bei Kontrollen der Polizei straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Nur wenige Anbieter im Internet verweisen auf die rechtlichen Bestimmungen in Deutschland und die damit verbundene Haftung. Zwischenzeitlich sind schon die ersten Jugendlichen mit "Fun-Boards" im öffentlichen Straßenverkehr im Bereich des Polizeipräsidiums Konstanz angetroffen worden - sie mussten ihren Weg zu Fuß fortsetzen und haben nun mit einem Strafverfahren zu rechnen.
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Quelle: news aktuell / dpa