IM-MV: Hohe Hürden für Funkzellenabfrage/ Innenminister Caffier: Notwendiges Instrument der Verbrechensbekämpfung nicht skandalisieren!

02.06.2016 – 12:31

Schwerin (ots) - Die Funkzellenabfrage erfolgt bundesweit auf der Grundlage der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) nur zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität. Die Polizei, die in diesen Fällen im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt, braucht dazu immer eine Genehmigung eines Richters, kann also solche Maßnahmen nicht von sich aus veranlassen. Schon dieser Fakt allein zeigt, dass es für eine Funkzellenabfrage eine hohe Hürde gibt. "Das ist auch richtig so, denn hier muss eine Balance zwischen innerer Sicherheit und Datenschutz gefunden werden", so Innenminister Lorenz Caffier. Er warnt jedoch davor, diese Möglichkeit der Verbrechensbekämpfung in einer öffentlichen Debatte zu skandalisieren und in der Bevölkerung Misstrauen gegenüber rechtsstaatlichem Handeln zu schüren. "Wir schaffen keine neuen Eingriffsbefugnisse, sondern im Gegenteil, wir wollen unseren Polizisten durch die Richtlinie eine Art Handlungsanweisung zur rechtsicheren Anwendung des Bundesgesetztes geben und dafür Sorge tragen, dass die vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Befugnisse auch landesweit einheitlich gehandhabt werden. Deshalb sind wir zur Zeit auch noch in der Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Generalstaatsanwaltschaft."

Die Richtlinie soll die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Landespolizei festlegen, also z.B. wer ist befugt eine Funkzellenabfrage zu beantragen oder wie wird die Abfrage ausgewertet. "Im Vordergrund steht dabei immer, den Bereich der Funkzellenabfrage so eng wie möglich zu fassen, außerdem ist bereits im Bundesgesetz klar geregelt, dass Daten, die für die Strafverfolgung nicht gebraucht werden, unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen sind", betont der Minister.

Mit dem Erlass einer Richtlinie folgt das Land M-V einer bundesweiten Entwicklung, in der die Länder entsprechende Handlungsempfehlungen zur Verfahrensweise zur Erhebung von Verkehrsdaten aus der Funkzellenabfrage gem. § 100g (3) StPO regeln.

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