POL-BOR: Kreis Borken – Self-Balance-Scooter oder Hoverboards – Spaß auf Rädern – was ist zu beachten?

29.06.2016 – 16:53

Borken (ots) - (dh) Klein, schnell, und wendig sind sie, die zweirädrigen, batteriegetriebenen Bretter. Gesteuert werden sie durch Gewichtsverlagerung.

Die sogenannten "Hoverboards" ähneln einem Segway, nur das sie keine Lenksäule haben. Der Nutzer steht freihändig auf einer Plattform und lenkt das Gefährt mittels Gewichtsverlagerung.

Diese Fahrzeuge wiegen ca. 10 kg, tragen Lasten bis zu 120 kg und erreichen Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h.

Auch im Kreis Borken wird der Kreis der Nutzer immer größer. Doch wo darf man damit fahren und was ist zu beachten?

Die Direktion Verkehr der Kreispolizeibehörde gibt Antworten auf diese Frage.

Auf keinen Fall sind sie ein Spielzeug für den öffentlichen Straßenverkehr. Auch auf anderen tatsächlich öffentlichen Flächen (z.B. Stadtparks) sind sie tabu.

Da das batteriegetriebene Brett eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreicht, handelt es sich damit um ein Kraftfahrzeug im Sinne der Zulassungsverordnung (FZV). Es bedarf daher einer Zulassung für den Betrieb im öffentlichen Bereich, die bislang nicht erteilt werden wird.

Darüber hinaus ist das Fahrzeug nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern, da es eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreicht.

Für das Führen eines solches Fahrzeugs im öffentlichen Bereich ist eine Fahrerlaubnis erforderlich. Es handelt sich um ein zweirädriges, zweispuriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h. Dafür ist die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.

Allein der Umstand, dass diese Hoverboards frei im Handel zu erwerben sind, ist kein Indiz für die Zulässigkeit des Gebrauchs im öffentlichen Straßenverkehr.

Diese Fahrzeuge haben auf der Straße nichts verloren und dürfen auch nicht auf Gehwegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Jochen Büßink, Leiter der Direktion Verkehr, sagt dazu:

"Bei einer Nutzung im öffentlichen Bereich wird die Polizei konsequent tätig werden und entsprechende Maßnahmen, bis hin zur Strafanzeige, einleiten. Gegen eine Nutzung auf einem Privatgelände bestehen rechtlich keine Bedenken".

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