POL-DH: +++ Polizeiinspektion Diepholz informiert über „Hoverboards“ und Co. +++

23.08.2016 – 09:00
POL-DH: +++ Polizeiinspektion Diepholz informiert über "Hoverboards" und Co. +++
Marie Pagel (Schülerin) stellt eine Fahrt mit einem Hoverboard der Verkehrswacht Diepholz auf dem Parkplatz der Polizei Diepholz dar.

Diepholz (ots) - Immer häufiger sind sie in Parks, auf Parkplätzen und Innenhöfen, aber auch im öffentlichen Straßenverkehr zu sehen - die "Self-Balance-Scooter", auch "Hoverboard" genannt.

Die Geräte sind derzeit sowohl bei Jugendlichen, als auch bei Erwachsenen stark im Kommen. Nicht nur der hohe Spaßfaktor, sondern auch die praktische Beförderung mit Elektroantrieb wecken ein hohes Interesse vieler Leute.

Die Polizei steht dieser Entwicklung jedoch skeptisch gegenüber. Neben der hohen Verletzungsgefahr für die jeweiligen Nutzer und unbeteiligte Passanten sind diese Geräte grundsätzlich nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und es drohen teilweise hohe Strafen. Dieser Umstand ist beim Kauf der Geräte zumeist nur im Kleingedruckten erkennbar.

Was ist ein "Hoverboard"?

Es handelt es sich um ein sehr ungewohntes Gerät zur Fortbewegung. Der Benutzer steht freihändig auf einem zwischen zwei Rädern frei beweglichen Steg und gibt die Fahrimpulse lediglich durch eine möglichst dosierte Gewichtsverlagerung. Eine Verlagerung nach vorne beschleunigt das Gerät auf bis zu 20 km/h. Eine Verlagerung nach hinten bremst das Gerät bis zum Stillstand ab, beschleunigt aber auch aus dem Stand heraus nach hinten, ebenfalls mit bis zu 20 km/h. Das notwendige Lenken bis hin zum Wenden auf der Stelle erfolgt durch unterschiedliche Gewichtsverlagerung bzw. Körperspannung. Durch Traglasten von bis zu 120 kg handelt es sich hierbei nicht nur um ein Kinderspielzeug. Die beiden Räder haben einen Durchmesser zwischen 15 und 25 cm. Je kleiner die Räder, desto größer die Gefahr, bei Bodenunebenheiten zu stürzen.

Was gibt es außerdem?

Die "Hoverboards" sind eine aktuelle Entwicklung. Natürlich sind dem Ideenreichtum der Entwickler nur physikalische Grenzen gesetzt. So gibt es auch "Solowheels" oder "Monowheels", die das gleiche Antriebs- und Steuerungssystem nutzen, allerdings auf einem Rad mit einer Standfläche funktionieren. Mit einem Elektromotor lassen sich natürlich auch bekannte Spielgeräte, wie Skateboards oder Tretroller/Scooter antreiben.

Außerdem werden durch Bastler mittlerweile auch bekannte Fahrzeuge "geschrumpft", wie z. B. Motorräder oder Quads, die dann zu "Pocketbikes" oder "Pocketquads" werden.

All diese beschriebenen "Funmobile" bieten unbestritten einen hohen Spaßfaktor und sind zu einem relativ geringen Preis zu erwerben.

Was ist aus welchem Grund verboten?

Alle beschriebenen Fahrzeuge werden durch einen Motor angetrieben. Sie sind also im Sinne des Straßenverkehrsrechts Kraftfahrzeuge, für die ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zur Nutzung auf öffentlichen Straßen eine Genehmigung vorliegen muss. Ob es sich dabei um eine allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelzulassung der zuständigen Zulassungsbehörde handelt, ist an dieser Stelle unerheblich. Fakt ist, dass aufgrund der Bauart dieser Geräte eine derartige Betriebserlaubnis nicht erteilt werden kann, es also in keinem Fall im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden darf. Wird dies trotzdem getan, drohen Bußgelder von bis zu 70 EUR und jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister Flensburg.

Für alle Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h, die im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden, muss zudem eine Versicherung vorliegen. Die allgemeine Privathaftpflichtversicherung wird in der Regel nicht für Schäden, die durch den Gebrauch von "Hoverboards" entstehen, eintreten. Nach den Bedingungen sind oftmals Ansprüche, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht wurden, von der Versicherung ausgeschlossen.

Liegt also beim Fahren mit den angesprochenen Elektrogeräten keine Versicherung vor, begeht der Nutzer zusätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

Ebenso gilt dies für die Führerscheinpflicht. Grundsätzlich besteht für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr eine Fahrerlaubnispflicht. Es gibt zwar Ausnahmen hiervon in der Fahrerlaubnisverordnung; das "Hoverboard", das "Monowheel" und die anderen Funmobile sind aber nicht darin erfasst. Sie sind also fahrerlaubnispflichtig.

Die erforderliche Fahrerlaubnisklasse ist abhängig vom Fahrzeug. Das "Monowheel" ist einspurig. Es reicht also eine Fahrerlaubnis der A-Klassen. Das "Hoverboard" ist ein zweispuriges Kraftfahrzeug. Es muss also mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse B vorliegen. Fehlende Versicherungen und fehlende Fahrerlaubnisse sind Straftaten, die in letzter Konsequenz durch ein Gericht geahndet werden.

Was ist erlaubt?

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich auf den Gebrauch derartiger Fahrzeuge auf allen öffentlichen Straßen, Geh- und Radwegen, Fußgängerzonen und Parkplätzen. Daher ist gegen die Nutzung außerhalb dieser Bereiche, beispielsweise auf dem eigenen Hof oder abgesperrten Plätzen, wie einem Skateplatz, nichts einzuwenden.

Außerdem wurde für eine bestimmte Art dieser Geräte, die "Segways", eine rechtliche Ausnahme geschaffen. Sie arbeiten nach einem ähnlichen System wie die "Hoverboards", haben aber eine Lenkstange und Beleuchtungseinrichtungen und müssen eine Versicherung, dokumentiert durch ein gültiges Versicherungskennzeichen, haben. Sie wurden als Mobilitätshilfe entwickelt und können nach einer Ausnahmeverordnung unter bestimmten Bedingungen am Straßenverkehr teilnehmen.

Darüber hinaus gibt es bestimmte Elektroscooter (Elektroroller), die aufgrund ihrer Bauart eine Betriebserlaubnis bekommen können. Mit dieser Erlaubnis kann der Nutzer einen solchen Roller versichern, sodass er mit einem gültigen Versicherungskennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr nutzbar wäre. Dieser Umstand ist jedoch stark vom jeweiligen Roller- /Scootertyp abhängig.

Abschließend gilt:

Nutzen sie die Funmobile in jedem Fall nur außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs. Zu Ihrer Sicherheit verwenden Sie Schutzausstattung, ähnlich wie beim Inline-Skating. Durch ein Gespräch mit Ihrem Versicherungsvertreter können Sie sich hinsichtlich Ihrer Haftpflichtversicherung informieren.

Rückfragen bitte an:

Arno Zumbach
Polizeiinspektion Diepholz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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