Wittmund – Hoverboard im öffentlichen Straßenverkehr

Landkreis Wittmund (ots) - Wittmund - Hoverboard im öffentlichen Straßenverkehr:

Einer Polizeistreife fiel am Donnerstagnachmittag ein sogenanntes Hoverboard auf, das von einem Kind im Brandtskamp gefahren wurde. Da diese Self-Balance-Scooter für den öffentlichen Verkehrsraum nicht zugelassen sind, wurde der 13-jährige Junge von den Polizeibeamten angesprochen. Auch der Vater des Jungen wurde informiert. Die Weiterfahrt auf der öffentlichen Straße wurde untersagt.

Beim Gebrauch dieser Boards steht der Benutzer freihändig auf einer, zwischen zwei Rädern befindlichen Trittfläche. Nach Herstellerangaben erreichen die Boards eine maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung und Körperspannung.

Für ein Hoverboard finden die Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung, Straßenverkehrsordnung und der Fahrerlaubnisverordnung Anwendung. Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Hoverboards mehr als 6 km/h beträgt und diese Kraftfahrzeuge konstruktionsbedingt die Zulassungsvorschriften nicht erfüllen können, dürfen diese Boards nicht im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb gesetzt werden. Verstöße können mit 70 Euro und einem Punkt in Flensburg sanktioniert werden.

Des Weiteren setzt das Führen eines solchen Kraftfahrzeugs eine Fahrerlaubnis voraus. Für den Self-Balance-Scooter wäre nach der Definition die Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis eines der beschriebenen Boards im öffentlichen Verkehrsraum führt, kann daher zusätzlich eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) begehen.

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