Pressebericht der Polizeidirektion Limburg- Weilburg Allgemeine Informationen der Polizeidirektion zum Jugendschutzgesetz

Limburg (ots) - Faschingszeit - es geht schon wieder los und manchmal auch schief!

Limburg-Weilburg:

Drei 16-jährige Mädchen trinken auf einer Disco während der "Happy Hour" etliche Schnäpse, die sie selbst für wenig Geld kaufen konnten, ein Jugendlicher erhält das Einlassbändchen für Erwachsene von einem Kumpel, der wiederum die Veranstalter gut kennt und gleich ein Bändchen mehr zum Weiterverkauf ergattern konnte, und 14- oder 15-jährige werden vom Sicherheitsdienst eingelassen, weil sie angeblich bis 22.00 Uhr bleiben dürfen. Diese Beispiele machen deutlich, wie der gesetzlich vorgeschriebene Jugendschutz trotz aller Aufklärungsbemühungen immer noch unterlaufen wird.

Für Discoveranstaltungen gibt es keine zeitliche Beschränkung bis 22.00 Uhr. Ju-gendliche unter 16 Jahren haben z. B. auf Faschingsdiscos nichts verloren und dürfen auch nicht eingelassen werden. Einzige Ausnahme: sie sind in Begeleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern) oder eines Erziehungsbeauftragten, was aber nachgewiesen werden muss. Dennoch scheint es nach wie vor Veranstalter und auch Sicherheitsdienste zu geben, die das nicht wissen oder nicht wissen wol-len. Den Zugang zur Veranstaltung über Ausweiskontrollen zu regeln ist wichtig. Dabei muss aber auch die richtige Farbe des Stempels oder des Einlassbändchens für das Alter gewählt werden, um erkennen zu können, ob jemand noch jugendlich (16 und 17 Jahre) oder schon erwachsen ist (ab 18 Jahre). Selbstverständlich muss dann an der Theke sehr genau darauf geachtet werden, welche Farbe der Besteller an seiner Hand trägt. Bier, Wein und Sekt sind ab 16 Jahren erlaubt. Alle branntweinhaltigen Getränke, also auch gemixte Alkopops, Wodka-O, Asco usw. dürfen ausdrücklich nur an Personen ab 18 Jahren ausgegeben werden.

Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz können mit empfindlichen Geldbuße geahndet werden, wobei vorsätzliches und fahrlässiges Handeln von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden erfasst sind (§ 28 V JuSchG).

Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass die 16- und 17-jährigen die Disco um 24.00 Uhr verlassen, was über die Alterskennzeichnung zu kontrollieren ist. Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung gibt es nur für Jugendliche in Begeleitung eines Personensorgeberechtigten (Eltern) oder eines Erziehungsbeauftragten. Werden bei Kontrollen von Discoveranstaltungen Verstöße festgestellt, ist der erhoffte Gewinn schnell in Verlust umgewandelt. Deshalb ist jeder Veranstalter gut beraten, sich mit den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes auseinanderzusetzen.

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