Hoverboards oder Self-Balance-Scooter dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden

34414 Warburg (ots) - Eine neue Erscheinungsform, der Self Balance Scooter, liebevoll auch gerne "Hoverboard" genannt oder mit anderen vom Hersteller geprägten Eigennamen versehene Scooter, wird aktuell freiverkäuflich im Internet sowie in Elektromärkten vertrieben. Der Benutzer steht freihändig auf einem zwischen zwei Rädern befindlichen Steg und verlagert zum Antrieb des Elektromotors sein Eigengewicht nach vorn oder hinten. Gelenkt wird ebenfalls mittels Gewichtsverlagerung. Diese Scooter wiegen ca. 10 kg, können Lasten bis 120 kg tragen und erreichen Geschwindigkeiten von 10 bis 20 km/h. Mit den Akkus können Reichweiten bis 15 km zurückgelegt werden. Mit der zu erreichenden Geschwindigkeit beginnen dann auch die Schwierigkeiten. Bei einem Landfahrzeug, dessen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, handelt es sich bei der Inbetriebnahme im öffentlichen Straßenverkehr um ein Kraftfahrzeug. Da für diese "Hoverboards", im Gegensatz zu "Segways" derzeit keine Ausnahmeregelung besteht, ist für diese Fahrzeuge eine "Zulassung", also eine behördliche Erlaubnis notwendig. Diese wird derzeit jedoch nicht erteilt. Das Fahren eines Hoverboards im Stadtpark oder auch auf dem Gehweg stellt also eine Ordnungswidrigkeit dar. Da es sich bei Hoverboards wie bereits erläutert um Kraftfahrzeuge handelt, besteht zum Führen dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr eine Fahrerlaubnispflicht. Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung wird zum Führen eines Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrerlaubnisklasse B erforderlich. Ebenso müssen die Halter von Kraftfahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr gebraucht werden, einen Versicherungsvertrag für die Abdeckung von Personen- und Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. Wer also mit einem Hoverboard, welches eine Geschwindigkeit über 6 km/ erreichen kann, im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs ist, begeht Verstöße gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Möglicherweise begeht er auch ein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Aus polizeilicher Sicht bleibt nur, neben einem verkehrsdidaktischen Gespräch und der Fertigung einer Strafanzeige (inkl. Bußgeldtatbestand), die Untersagung der Weiterfahrt anzuordnen. So geschehen m Montag, 27.02.2017, gegen 15.40 Uhr. Zwei Kinder (10- und 12- Jahre alt) befuhren mit ihren Hoverboards den Prozessionsweg in Warburg. Die benutzten Hoverboards wiesen eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf und wurden somit zulassungs-, versicherungs- und führerscheinpflichtig. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, wurde die Weiterfahrt untersagt und auch gegen die Eltern eine Strafanzeige vorgelegt./He.

Rückfragen bitte an:

Kreispolizeibehörde Höxter
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -
Bismarckstraße 18
37671 Höxter

Telefon: 05271 962 1520
E-Mail: pressestelle.hoexter@polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/hoexter

Ansprechpartner außerhalb der Bürozeiten:
Leitstelle Polizei Höxter
Telefon: 05271 962 1222