Goslar (ots) - Bad Harzburg - Pkw vermutlich über mehrere Jahre ohne Fahrerlaubnis gefahren
Bereits am 12.03.2017, gegen 15.30 Uhr, kontrollierten Beamte des PK Bad Harzburg in der Herzog-Wilhelm-Straße einen 71-jährigen Pkw-Fahrer aus dem Kreis Schleswig-Flensburg, der hier in Bad Harzburg Urlaub machen wollte. Anhaltegrund war der nicht angelegte Sicherheitsgurt der Beifahrerin. Der Fahrzeugführer konnte im Rahmen der Kontrolle seinen Führerschein nicht vorzeigen. Er konnte sich vor Ort lediglich mittels Bundespersonalausweis ausweisen. Auf Nachfrage gab er an im Besitz eines "alten grauen Führerscheins" zu sein. Eine Führerscheinüberprüfung vor Ort im Rahmen der Verkehrskontrolle ergab hierbei noch keine Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Fahrerlaubnis. Der Fahrzeugführer wurde daraufhin vorsorglich belehrt, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Straftat darstellen würde und eine Weiterfahrt eine neue Tat mit neuem Tatvorsatz bedeuten würde. Der "dreiste" Fahrzeugführer gab an, dass ihm das alles bewusst sei und versicherte nochmals, dass er im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis sei. Ihm wurde daraufhin durch die Polizeibeamten eine sogenannte Mängelmeldung ausgestellt, mit der er unter Fristsetzung den Nachweis über das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis nachträglich erbringen musste. Der Fahrzeugführer hat daraufhin die Fahrt fortgesetzt. Am 23.03.2017 meldet sich fernmündlich die Polizei aus Süderbrarup beim PK Bad Harzburg und gab an, dass der in Bad Harzburg kontrollierte Fahrzeugführer dort erschienen sei und versucht hätte, die Mängelmeldung mit einem Führerschein einer anderen Person zu "erledigen". Dem aufmerksamen Polizeibeamten aus Süderbrarup fiel dabei allerdings auf, dass sowohl der Nachname als auch das Geburtsdatum nicht stimmten. Auf Vorhalt versuchte der Fahrzeugführer den anderen Namen damit zu erklären, dass er bei seiner Hochzeit den Namen seiner Frau angenommen hätte. Wie sich herausstellte war auch das eine Unwahrheit. Eine Nachfrage bei der zuständigen Führerscheinstelle ergab schließlich, dass die Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers bereits im Jahr 1997 entzogen wurde und eine Neuerteilung im Jahr 2000 gescheitert ist. Wie sich weiterhin herausstellte ist die Person, dessen Führerschein der Fahrzeugführer zur Täuschung im Rechtsverkehr bei der Polizei vorgelegt hatte, bereits 1960 verstorben ist. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Fahrzeugführer auch der Halter des benutzten Pkw's ist. Da der Pkw bereits seit 2011 auf seinen Namen zugelassen ist, besteht der Verdacht, dass er vermutlich mindestens schon seit dieser Zeit mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Den Fahrzeugführer erwarten nun zwei Strafanzeigen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen falscher Namensangabe und eine weitere Strafanzeige wegen dem Verdacht eines Urkundsdeliktes.
Im Auftrag, Schreck, POK
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