Anstehende Änderungen im Waffengesetz

Märkischer Kreis (ots) -

- Temporäre Amnestie und Änderungen bei der Aufbewahrung als zentrale Themen - Änderungen treten am 6. Juli 2017 in Kraft

Der Bundestag hat Mitte Mai einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) beschlossen. Für Waffenbesitzer ergeben sich durch die nach Informationen des Bundesministeriums des Inneren noch in dieser Woche zu erwartende Gesetzesnovelle insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.

So wird es nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten. Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.

Die in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes genannte panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen umfasst sind, ist zukünftig verboten. Soweit derartige Munition oder Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im Rahmen der Amnestieregelung abgegeben werden.

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