Wuppertal (ots) - Begrenzte Amnestieregelung für die Abgabe illegaler Waffen und Munition beschlossen
Der Bundestag hat Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2.WaffRÄndG) beschlossen. Für Waffenbesitzer ergeben sich durch die Gesetzesnovelle neue Vorgaben zur Aufbewahrung von Schusswaffen. Außerdem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.
Amnestie
Die Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die der zuständigen Polizeidienststelle bis zum 01. Juli 2018 entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.
Aufbewahrung
Zukünftig wird es nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben und dies bei der Polizeibehörde nachgewiesen wurde, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur dann, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten.
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(kth)
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