Bietigheim (ots) - Vergangenen Samstag gegen 3 Uhr morgens wurde die Polizei informiert, da es an einer Tankstelle in Bietigheim zu Bedrohungen und einer Sachbeschädigung gekommen sein sollte. Ein 32 Jahre alter Mann aus Pforzheim und ein 26-jähriger Wohnsitzloser, die beide der Rockerszene zuzuordnen sind, sollen mit mehreren jungen Leuten nach einer vorausgegangenen Nichtigkeit in Streit geraten seien. Der 26 Jahre alte Tatverdächtige soll Drohungen ausgestoßen und diese durch Vorzeigen einer etwa 40 Zentimeter langen, mitgeführten Machete unterstrichen haben. Weiterhin soll er ein Auto beschädigt haben. Als die Polizeibeamten eintrafen, flüchtete der Jüngere zu Fuß, konnte jedoch nach kurzer Verfolgung festgenommen werden. Es stellte sich bei der Überprüfung seiner Person heraus, dass gegen ihn zwei Haftbefehle zur Vollstreckung von Geldstrafen bestanden. Bei der Suche nach der Machete wurden in dem Fahrzeug der beiden Beschuldigten ein Beutel mit über 100 Gramm Marihuana, eine Waage, ein vierstelliger Bargeldbetrag und in der Bauchtasche des Jüngeren einige Gramm Marihuana und Amphetamin entdeckt. Die im Anschluss vom Bereitschaftsstaatsanwalt angeordneten Durchsuchung der Wohnung des 32 Jahre alten Mannes in Pforzheim führte zum Auffinden und zur Beschlagnahme von knapp 500 Gramm Amphetamin, 89 Ecstasy-Tabletten und mehreren Waffen. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden beantragte gegen den älteren Beschuldigten einen Haftbefehl, den das Amtsgericht Baden-Baden am Sonntag in Vollzug setzte. Der jüngere Beschuldigte wurde von der Polizei unmittelbar in den Strafvollzug eingeliefert, um die Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Baden-Baden auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch gegen ihn einen Haftbefehl wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlassen. Die Ermittlungen wegen des Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Bedrohung, Sachbeschädigung und unerlaubten Waffenbesitzes dauern an. Bei dem ursprünglichen Sachverhalt an der Tankstelle trug keiner der Beteiligten Verletzungen davon.
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