„Winterreifenpflicht“ in der Straßenverkehrsordnung
03.08.2017, PP München
"Winterreifenpflicht" in der Straßenverkehrsordnung
Seit Dezember 2010 schreibt die Straßenverkehrsordnung "Winterreifen" bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vor.
Bei derartigen Witterungsverhältnissen darf mit einem Kraftfahrzeug ohne "Winterreifen" nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Seit Dezember 2016 wurden die technischen Anforderungen, sowie deren Definition und Kennzeichnung geändert.
Wann gilt die "Winterreifenpflicht"
"Winterreifen" sind bei winterlichen Straßenverhältnissen an allen Rädern vorgeschrieben, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.
Eine Festlegung auf bestimmte Monate erfolgt jedoch nicht.
Für wen gilt die "Winterreifenpflicht"
Die "Winterreifenpflicht" gilt nur, wenn die Fahrzeuge bei den o.g. Straßenverhältnissen auch gefahren werden.
Ausnahmen bestehen für bestimmte Fahrzeuge, z.B. einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder) und Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine "Winterreifen" verfügbar sind.
Was sind "Winterreifen"
Nach § 2 Abs. 3a StVO werden Reifen gefordert, welche die in § 36 Abs. 4 StVZO definierten Eigenschaften erfüllen (Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke)).
Alte "M+S-Reifen" bis zum Herstellungsdatum 31. Dezember 2017 können noch bis 30. September 2024 verwendet werden.
Automobilclubs und Reifenhersteller empfehlen einen Winterreifen mit mindestens 4 mm Profil.
Zudem sollte ein Winterreifen nicht älter als 6 Jahre sein, so eine Empfehlung des ADAC.
Das Herstellungsjahr wird seit dem Jahr 2000 4-stellig (2500 = 25. Woche 2000) auf jedem Reifen angegeben.
Ahndung
Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oderReifglätte ohne die vorgeschriebenen M+S-Reifen BußgeldPunkte