Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen an Silvester und Neujahr in der Samtgemeinde Lühe – Samtgemeinde erlässt Allgemeinverfügung

Silvester

Stade (ots) - Neben den Allgemeinverfügungen des Landkreises Stade bezüglich des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen an Silvester/Neujahr (wir berichteten) hat auch die Samtgemeinde Lühe für ihr Gemeindegebiet ein generelles Abbrennverbot erlassen.

Allgemeinverfügung Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II am 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 im Bereich der Samtgemeinde Lühe

Hiermit ordne ich auf Grund des Beschlusses des Rates der Samtgemeinde Lühe in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 in Ergänzung der Allgemeinverfügung des Landkreises Stade an, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerk) im Bereich der Samtgemeinde Lühe (Grünendeich, Guderhandviertel, Hollern-Twielenfleth, Mittelnkirchen, Neuenkirchen und Steinkirchen) auch am 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 generell nicht abgebrannt werden dürfen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I, S.169), in der zurzeit geltenden Fassung, kann allgemein oder im Einzelfall angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind oder in dichtbesiedelten Gebieten, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

In der Samtgemeinde Lühe sind eine Vielzahl von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen vorhanden. Als besonders brandempfindlich sind insbesondere Stroh- und Reetdächer, sowie historische Gebäude, wie Kirchen und dergleichen einzustufen. In Anbetracht der besonderen Dichte der Bebauung mit derartigen Gebäuden auf dem Gebiet der Samtgemeinde Lühe ist es zur Brandverhütung notwendig diese Anordnung zu erlassen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungs-gericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen.

Dieser Antrag ist auch schon vor Erhebung der Klage zulässig. Hinweise

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoff-gesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I, S. 2737), in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. § 46 Nr. 9 der 1. Sprengstoffverordnung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Steinkirchen, den 11. Dezember 2017 Samtgemeinde Lühe Der Samtgemeindebürgermeister gez. Gosch

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