Pirna/ Halle/ Berlin/ Rostock (ots) - Am Samstag, den 05. Mai 2018, findet um 13:30 Uhr in Rostock die Fußballspielbegegnung zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC statt.
Die Bundespolizei untersagt per Allgemeinverfügung auf den Regelzugverbindungen der Bahnstreckenführungen Halle - Berlin - Rostock und zurück aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen, Getränkedosen und pyrotechnischen Gegenständen. Das Verbot gilt im Zeitraum vom 05. Mai 2018, 05:00 Uhr bis zum 06. Mai 2018, 01:00 Uhr zunächst auf folgenden Regelzugverbindungen, einschließlich der Umstiege in den entsprechenden Bahnhöfen/ Haltestellen:
Anreise 05.05.2018:
Halle (Saale) Hbf. ab 05:50 Uhr RE 506060
Berlin Hbf. (tief) an 08:25 Uhr
Berlin Hbf. (tief) ab 08:42 Uhr RE 4354
Rostock Hbf an 11:23 Uhr
Rückreise 05.05.2018:
Rostock Hbf. ab 16:34 Uhr RE 4365
Berlin Hbf. (tief) an 19:16 Uhr
Berlin Hbf. (tief) ab 20:32 Uhr RE 56985
Lutherstadt Wit- an 21:48 Uhr tenberg
Lutherstadt Wit- ab 22:16 Uhr S8 tenberg
Halle (Saale) Hbf. an 23:07 Uhr
Erweiterungen / Änderungen der Zugverbindungen können bei Fahr- planänderungen oder Änderung der Gefährdungslage durch den Po- lizeiführer vor Ort jederzeit vorgenommen werden.
Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die Zugverbindungen auf den oben genannten Streckenführungen anlässlich der Fußball- begegnung zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC nutzen.
Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen, Ge- tränkedosen und Pyrotechnik mit sich zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für den Transport im Rahmen gewerblicher bzw. kommerzieller Tätigkeit, wenn die Abgabe von Glasflaschen und Getränkedosen an per Bahn reisende Fußballfans ausgeschlossen ist. Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosi- onsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit den aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden sollen.
Die Einhaltung des Verbotes wird durch Einsatzkräfte der Bundespo- lizei überwacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerungen kommt ein Platzverweis für die betreffende Zugverbindung und die Anregung ei- nes Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunter- nehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisen- bahn-Verkehrsordnung in Betracht.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung drohe ich gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro an. Sollte das Zwangsgeld un- einbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag ge- mäß § 3 Absatz 4 VwGO Ersatzzwangshaft für den Fall der Zuwider- handlung anordnen.
Die Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2018 in Kraft.
Die ausführliche Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Bundespolizeidirektion Pirna, Rottwerndorfer Str. 22 in 01796 Pirna, während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Rückfragen bitte an:
Bundespolizeidirektion Pirna
Pressestelle
Telefon: 03501 795-7021
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