Stuttgart (ots) - Die Polizei war am Montagvormittag (28.05.2018) bei der Räumung zweier besetzter Wohnungen an der Wilhelm-Raabe-Straße im Einsatz. Eine Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Stuttgart hatte das Polizeipräsidium Stuttgart um Amtshilfe für die Räumung der Wohnungen gebeten, nachdem das Landgericht Stuttgart auf Antrag der Hauseigentümerin die Räumung der Wohnungen erlaubt hatte. Ein beauftragter Schlüsseldienst öffnete die besetzte Wohnung im vierten Obergeschoss, dort hielt sich zum Zeitpunkt der Räumung niemand auf. In der Erdgeschoßwohnung hielt sich lediglich ein Mann im Alter von 22 Jahren auf, der jedoch offensichtlich nicht den ursprünglichen Besetzern angehört. Nachdem ihm die Gerichtsvollzieherin und die Polizei die Sach- und Rechtslage eingehend erklärt und ihn zum freiwilligen Verlassen aufgefordert hatten, ging er - ohne dass Zwang angewendet werden musste - aus der Wohnung. Er muss mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs rechnen. Gerichtsvollzieherin und Polizei starteten den Räumungseinsatz bewusst erst gegen 09.00 Uhr, nachdem anzunehmen war, dass möglicherweise auch Kinder in den Wohnungen sein werden. Mehrere Personen hatten sich, ohne über einen gültigen Mietvertrag zu verfügen, seit Ende April 2018 in den Wohnungen aufgehalten. Die Eigentümerin hatte Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet. Die Ermittlungen dauern an. Die Ermittlungsergebnisse werden der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgelegt, die bereits in das Verfahren eingebunden ist. Während des Räumungseinsatzes kamen mehrere mutmaßliche Besetzer zum Haus, um persönliche Gegenstände aus den Wohnungen zu holen. Nach der Räumung der Wohnungen begannen Handwerker im Auftrag der Hauseigentümerin mit dem Einbau neuer Schlösser sowie weiteren baulichen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf Türen und Fenster. Mehrere Dutzend Personen, auch des mutmaßlich linken Spektrums, verfolgten die Räumung, im Anschluss zog eine Gruppierung durch die Stadt. Hierbei kam es zu keinen besonderen Vorkommnissen.
Hinweis an die Redaktionen: Grundlage für die heutigen Wohnungsräumungen ist ein Beschluss des Landgerichts Stuttgart. Der Vollzug einer Wohnungsräumung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt.
In der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu Ergänzungsvorschriften zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher Baden-Württemberg (GVGA BW) heißt es u.a.: (Nummer 1.3.2)
Auch die Durchführung von Zwangsmaßnahmen obliegt grundsätzlich dem Gerichtsvollzieher. Wenn dieser bei seinen Maßnahmen Widerstand findet, ist er zur Anwendung von Gewalt gegen Personen und Sachen befugt. Dabei kann er zum Zweck der Überwindung des Widerstandes um Unterstützung durch die Polizei nachsuchen. Die Polizei ist verpflichtet, dem Ersuchen des Gerichtsvollziehers zu entsprechen. Sie hat den Gerichtsvollzieher nicht nur zu schützen, sondern auch, soweit dies zur Überwindung des Widerstands erforderlich ist, zu unterstützen. Der Gerichtsvollzieher muss bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen durch die Polizei anwesend sein. Es ist nicht zulässig, die Polizei anstelle des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme zu beauftragen.
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