Diepholz (ots) - Die Nutzung von Hoverboards ist nur auf Privatgelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes zulässig. Darauf weisen Staatsanwaltschaft, Stadt Oldenburg und die Polizei hin.
Ende Juni diesen Jahres fand ein Treffen von Vertretern der Staatsanwaltschaft Oldenburg, der Stadt Oldenburg sowie der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt/Ammerland statt. Dabei wurde über das Phänomen einer neuen Elektromobilität, speziell über das Fortbewegungsmittel "Hoverboards" gesprochen. Erfahrungswerte konnten bisher kaum weitergegeben werden. Die beteiligten Behörden vertreten jedoch die Meinung, dass dieses Themenfeld in der Zukunft einen größeren Bereich einnehmen wird.
Hoverboards werden derzeit für wenige Hundert Euro sowohl im Internet als auch in Spielzeuggeschäften und Baumärkten vertrieben. Dabei handelt es sich um kleine, mit Elektroantrieb und Akku angetriebene Fortbewegungsmittel, die optisch mit Skateboards verglichen werden können. Der Benutzer kann allein durch Gewichtsverlagerung die Richtung und Geschwindigkeit steuern. Die Geräte lassen häufig eine (bauartbedingte) Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h zu und gelten damit - verkehrsrechtlich gesehen - als Kraftfahrzeuge. Teilweise erreichen sie ein Tempo von bis zu 20 km/h. Durch die Einordnung als "Kraftfahrzeug" gelten für Hoverboards bei der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr zwingende Voraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten, ist die Nutzung der Hoverboards unzulässig und mit erheblichen Risiken und haftungsrechtlichen Konsequenzen verbunden. Die Polizei ist bei Kontrollen verpflichtet, entsprechende Straf- und Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu fertigen. Es können dabei Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz, die Abgabenordnung sowie das Fahrerlaubnisrecht eine Rolle spielen. Neben möglichen Geldstrafen kann ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt beim Fahreignungsregister in Flensburg verhängt werden.
Nicht zuletzt durch die vergleichsweise hohe Geschwindigkeit, aber auch aufgrund fehlender Bremsen und nicht ausreichender Beleuchtung besteht bei Unfällen die Gefahr schwerer Verletzungen.
Im Rahmen ihres Abstimmungsgespräches haben sich die Stadt Oldenburg, die Staatsanwaltschaft und die Polizei darauf geeinigt, dass bei entsprechenden Vorfällen mit Hoverboards im öffentlichen Verkehrsraum umgehend die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet sowie die Voraussetzungen einer Sicherstellung des Gerätes geprüft werden. Dennoch soll zukünftig jeder Einzelfall unter anderem auch im Hinblick auf die Verantwortung genau erörtert werden, da es sich bei den Nutzern insbesondere um Kinder und Jugendliche handelt.
Polizeiinspektion Oldenburg - Stadt / Ammerland
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