GBA: Erklärung zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungen gegen Sief Allah und Yasmin H.

Karlsruhe (ots) - Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen haben sich bislang keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass über die Eheleute Sief Allah und Yasmin H. weitere in Deutschland ansässige Personen in die Anschlagsplanungen eingebunden waren. Ergänzend zu den Pressemitteilungen Nummer 30, 31 und 38 kann zum Stand der Ermittlungen Folgendes mitgeteilt werden:

1. Die Eheleute Yasmin und Sief Allah H. hatten den Wunsch, gemeinsam nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des sogenannten Islamischen Staates überzusiedeln. Da Yasmin H. wegen ihrer Kinder aus einer früheren Ehe eine Ausreise zunächst nicht möglich war, versuchte jedenfalls ihr Mann im August und September 2017 über die Türkei nach Syrien zu gelangen. Beide Vorhaben scheiterten bisher aus ungeklärten Gründen.

2. Nach seinen beiden erfolglosen Ausreiseversuchen hatte Sief Allah H. im September und Oktober 2017 über soziale Medien Kontakt zu Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates aufgenommen. Sie schlugen ihm vor, in Deutschland einen Anschlag gegen "Ungläubige" zu begehen. Daraufhin beschäftigte sich Sief Allah H. mit der Möglichkeit eines solchen Vorhabens.

3. Spätestens im Frühjahr 2018 hatte sich Sief Allah H. den bisherigen Erkenntnissen zufolge dazu entschlossen, hier in Deutschland tatsächlich einen Anschlag zu begehen. Er wollte an einem geschlossenen und belebten Ort einen Sprengsatz mit einer mit Rizin präparierten Splitterladung zünden. Ob der Beschuldigte bereits ein konkretes Ziel ins Auge gefasst hatte, ist nicht bekannt.

4. Ab April 2018 beschäftigte sich der Beschuldigte mit der Herstellung von Rizin. Mitte April kaufte er über ein Internetportal in drei Tranchen etwa 175 bis 200 Rizinussamen. Im Mai erwarb der Beschuldigte bei einem Internetversandhändler insgesamt weitere 2.000 Rizinussamen. Wegen anfänglicher Lieferschwierigkeiten erhielt der Beschuldigte zusätzlich 1.000 Samen gratis.

5. Ebenfalls im Mai 2018 hatte er über einen Messengerdienst Kontakt zu einer nicht in Deutschland aufhältigen unbekannten Person. Bei ihr informierte er sich über die Herstellung von Rizin. So angeleitet gelang es Sief Allah H. Ende Mai 2018, 84,3 Milligramm Rizin herzustellen. Wie mit seinem Chatpartner erörtert testete er das von ihm hergestellte Gift anschließend an einem Zwerghamster. Das Tier hatte der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehefrau zu diesem Zweck in einer Kölner Tierhandlung erworben.

6. Darüber hinaus hatte Sief Allah H. Ende Mai 2018 über einen Messengerdienst zu einer weiteren nicht in Deutschland aufhältigen unbekannten Person Kontakt. Von ihr erhielt er das nötige Wissen für die Herstellung der Sprengladung. In der Folge erwarb der Beschuldigte einige der dafür notwendigen Materialien. Anfang Juni bezog er sodann über einen Internetversandhändler 250 Metallkugeln, die er unter anderem als Splittermaterial zu verwenden beabsichtigte.

7. Vor diesem Hintergrund hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag der Bundesanwaltschaft am 1. August 2018 den Haftbefehl gegen Sief Allah H. um den dringenden Tatverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erweitert. Zudem erweiterte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl antragsgemäß um den Tatvorwurf der versuchten Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat". Grund hierfür ist, dass Sief Allah H. sich gegenüber einem weiteren unbekannten Chatpartner, den er für ein "IS"-Mitglied im Ausland hielt, darum bemüht hat, in die Terrororganisation aufgenommen zu werden. Sief Allah H. wollte zukünftig an der Propagandaarbeit des "IS" mitwirken. Dazu hat er unter anderem auch einen Treueeid auf den Anführer des "IS" geschworen.

8. Gegen Yasmin H. hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 24. Juli 2018 Haftbefehl wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in drei Fällen sowie zur vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG) erlassen (vgl. Pressemitteilung Nummer 38 vom 24. Juli 2018). Yasmin H. half ihrem Ehemann bei seinen Anschlagsplanungen, indem sie ihm unter anderem bei der Bestellung einiger der notwendigen Materialien half. Auch hatte sie ihm zuvor bei seinen Ausreiseversuchen geholfen.





Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
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