Schwerin (ots) - Viele Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern zeigen großes Interesse an der Beschäftigung von ukrainischen Staatsangehörigen. Knapp ein Viertel aller Asylbewerber und Geduldeten aus der Ukraine halten sich nach Angaben des Bundes in unserem Bundesland auf, weil die Zuweisungen ukrainischer Asylbegehrender vorrangig nach Mecklenburg-Vorpommern erfolgte. Oftmals haben die betroffenen Personen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Der Wunsch, in Deutschland zu leben und zu arbeiten, ist dennoch bei vielen sehr groß, jedoch ist ein Asylverfahren kein legitimer Weg der Arbeitsmigration. Der reguläre Weg zu Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland führt nicht über das Asylverfahren, sondern setzt die Einreise mit einem Visum, das zur Ausbildung bzw. Beschäftigung berechtigt, voraus.
Bereits im April hatte das Innenministerium M-V die IHK und Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern mit einem Schreiben auf die Rechtslage hingewiesen, um Arbeitgeber in ihrer Region zu informieren.
Bei vielen Einzelfällen, über die auch in den Medien berichtet wurde, gibt es Konstellationen, die den betroffenen Personen kein Bleiberecht auf der Grundlage des derzeitigen Rechts ermöglichen. Aus diesem Grund ist Innenminister Lorenz Caffier mit der Bundeskanzlerin sowie mit dem Bundesinnenminister im Gespräch, um tragfähige Lösungen für die Zukunft zu finden.
Die derzeitige Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Auf den Flüchtlingsrouten kamen und kommen auch Menschen nach Deutschland, die nicht vor Verfolgung fliehen und daher keine Perspektive auf Anerkennung als Flüchtling haben. Der Wunsch, in Deutschland zu leben und zu arbeiten, ist dennoch bei vielen sehr groß. Sie erhalten kein Aufenthaltsrecht, denn im Asylverfahren wird dieser Wunsch nicht als Schutzgrund anerkannt. Dabei spielt auch ein vorhandener Integrationswille oder die Aufnahme einer Beschäftigung keine Rolle. Es geht im Rahmen des Asylverfahrens allein um die Feststellung, ob eine Verfolgung im Herkunftsstaat wegen der Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben ist.
In Deutschland ist das Asylverfahren kein legitimer Weg der Arbeitsmigration. Mit der bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages und der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist rechtsstaatlich durch Verwaltung und in vielen Fällen auch durch die Gerichte festgestellt, dass die Betroffenen Deutschland wieder verlassen müssen. Auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (§ 58) sind die Ausländerbehörden verpflichtet, die Personen abzuschieben, wenn eine Aussetzung der Ausreisepflicht nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Ein Ermessen steht der Ausländerbehörde nicht zu, die geltenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sind umzusetzen.
In den Einzelfällen mögen diese sehr klaren Regelungen schwer nachvollziehbar sein und ein hartes persönliches Schicksal bedeuten. Dennoch hat sich der Gesetzgeber in Deutschland dem Grundsatz nach für diesen Weg entschieden, um nur denjenigen im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren, die ihn auch tatsächlich aufgrund der Verfolgung im Heimatland bedürfen und die Aufnahmefähigkeit der deutschen Gesellschaft für Schutzsuchende zu erhalten.
Wie sieht der legale Weg der Arbeitsmigration aus?
Es gibt reguläre Wege zur Beschäftigungsaufnahme von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland. Voraussetzung ist die Einreise mit einem Visum, das zur Ausbildung bzw. Beschäftigung berechtigt. Auch hier hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen, die sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, orientieren. Von großer Bedeutung ist u.a. das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Weiterhin muss gesichert sein, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums obliegt den deutschen Auslandsvertretungen, die im Vorfeld die zukünftig zuständige Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit einbeziehen. Letztere prüft, ob eine sogenannte Vorrangprüfung, d.h. ob für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte inländische oder ihnen gleichgestellte Bewerber zur Verfügung stehen, erforderlich ist. Neben deutschen Bewerbern sind Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und Schweizer Staatsbürger bevorrechtigt. Für bestimmte Beschäftigungen oder Personengruppen ist keine Vorrangprüfung erforderlich.
Welche Möglichkeiten und für wen bestehen, wenn bereits eine Beschäftigung oder Ausbildung während des Asylverfahrens aufgenommen wurde?
Als Kompromiss und Anpassung des Rechts an die tatsächlichen Gegebenheiten gibt es seit 2015 die sogenannte Ausbildungsduldung. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Geduldeten und den ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten sich anschließenden Zeitraum mehr Rechtssicherheit verschafft und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht. Da es sich allerdings bei Geduldeten um vollziehbar ausreisepflichtige Personen handelt, muss der Fokus der behördlichen Maßnahmen auch bei diesem Personenkreis primär auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und die tatsächliche Rückkehr der Personen in den Herkunftsstaat gerichtet sein.
Den bestehenden Konflikt zwischen Erteilung einer Ausbildungsduldung und der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat der Gesetzgeber zugunsten der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entschieden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bevorstehen. Der Abschluss einer solchen Berufsausbildung eröffnet die Möglichkeit einer Verlängerung der Duldung zur Beschäftigungssuche für sechs Monate und gegebenenfalls den Weg in eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung. Die Ausbildungsduldung bleibt jedoch eine Duldung, die lediglich die Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar Ausreisepflichtigen bewirkt; sie ist keine Bleiberechtsregelung. Die regelmäßige Überprüfung des Duldungsgrundes entfällt im Falle einer Ausbildungsduldung, da diese für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Gesamtdauer der Berufsausbildung zu erteilen ist. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ausländer erstmalig eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt. Hat er durch eine langjährige, einschlägige Berufserfahrung (ggf. auch im Ausland) bereits eine entsprechende Berufsqualifikation erworben, so stellt sich die Aufnahme einer Berufsausbildung als rechtsmissbräuchlich dar.
Für geduldete Personen, also für diejenigen Fälle, in denen die Abschiebung aus gesetzlich geregelten Gründen vorübergehend ausgesetzt ist, besteht die Möglichkeit einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung. Dazu ist das Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen, z.B. ausreichender Wohnraum, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine vorsätzliche Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, keine Hinauszögerung oder Behinderung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, keine Bezüge zur extremistischen oder terroristischen Organisationen, keine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einem Strafmaß über 50 Tagessätze erforderlich. Die aufgenommene Beschäftigung muss der in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikation entsprechen.
Rückfragen bitte an:
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
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