Wiesbaden (ots) - Ein Lkw-Fahrer hat im Verlauf des vergangenen Wochenendes die Aufmerksamkeit der Beamten der Wiesbadener Autobahnpolizei unterschätzt und versucht, sie mit schauspielerischem Geschick hinters Licht zu führen. Am Freitag, 07.09.2018, stellte eine Streife der Polizeiautobahnstation, gegen 23.45 Uhr einen deutlich überladenen Klein-Lkw mit polnischem Kennzeichen fest. Der 30-jährige ukrainische Fahrer legte zunächst Ladepapiere vor, anhand derer bereits eine deutliche Überladung zu erwarten war. Das Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t kam dann auf der Waage auf 6900 Kilogramm, wodurch sich eine Überladung von fast 100% ergab. Geladen hatte der Lkw Kfz-Ersatzteile (Kotflügel und Querträger) die innerhalb Deutschlands ausgeliefert werden sollten. Wie nicht anders zu erwarten, wurde von den Beamten die Weiterfahrt untersagt und die Umladung der Fahrzeugteile angeordnet. Am Samstag erschien dann der verantwortliche Fahrer in Begleitung eines zweiten Lkw und dessen Fahrer bei der Dienststelle zwecks Umladung. Hier ging es recht eifrig zu; es wurde viel hantiert und hin und her geräumt, so dass nach zwei Stunden der zweite Lkw wegfuhr und der 30-jährige Ukrainer dem Wachhabenden mitteilte, man sei fertig mit Umladen und er wolle jetzt weiterfahren. Von der Wache aus konnten zuvor allerdings schon die schauspielerischen Fähigkeiten beim angeblichen Umladen erkannt und bestaunt werden, was natürlich eine erneute Wägung zur Folge hatte. Damit hatte der Fahrer wohl nicht gerechnet und das Fahrzeug brachte erneut 6900 Kilogramm auf die Waage. Schließlich gab der Mann zähneknirschend zu geschummelt zu haben, was ihm einen weiteren Ruhetag bis zum tatsächlichen Umladen am Sonntag einbrachte. Das den Transport durchführende Unternehmen hatte sich durch die massive Überladung einen zweiten Transport gespart, was im Wettbewerb mit anderen, rechtskonform handelnden Unternehmen, einen illegal erwirtschafteten Gewinn erbrachte. Für derartige Verstöße sieht der Gesetzgeber aber als Alternative zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit auch die Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen, also eine Gewinnabschöpfung vor. Eine erste Berechnung dieses Vermögensvorteils ergab die stolze Summe von 1.200 Euro, welche das Unternehmen nun an die zuständige Verfolgungsbehörde zu zahlen hat. Neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit ist die Gewinnabschöpfung auch ein sehr gutes Instrument zur Gewährleistung der Wettbewerbsgleichheit für alle ordnungsgemäß handelnden Unternehmen.
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