PD Goerlitz – Polizeieinsatz in #Ostritz – Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ausgewertet

Polizeieinsatz in #Ostritz - Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ausgewertet Verantwortlich: Thomas Knaup (tk)
Stand: 02.11.2018, 22:00 Uhr
 

Polizeieinsatz in #Ostritz - Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ausgewertet

Ostritz, Stadtgebiet
02.11.2018 - 04.11.2018

Die Polizei hat am Abend den Beschluss des Bautzener Oberverwaltungsgerichtes zugestellt bekommen. Aus diesem ergeben sich folgende Konsequenzen für das polizeiliche Handeln:

Das umschlossene Grundstück an der Bahnhofstraße unterteilt sich in eine Fläche mit einer Versammlung unter freiem Himmel und einem Veranstaltungsgelände. Der Zugang zum Versammlungsgelände im hinteren Teil des Grundstücks ist nur über den Veranstaltungsbereich im vorderen Teil des Areals möglich.

Für das Veranstaltungsgelände gelten keine Beschränkungen in Sinne des Versammlungsgesetzes.

Für das Versammlungsgelände gelten die Beschränkungen der Versammlungsbehörde, beispielsweise dass dort keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden dürfen und Versammlungsteilnehmer durch den Leiter der Versammlung auszuschließen sind, die augenscheinlich alkoholisiert sind.

Gemeinsam mit der Versammlungsbehörde wird die Polizei die Einhaltung der Beschränkungen durch den Versammlungsleiter überwachen und letztlich durchsetzen.

Der Begriff „augenscheinlich alkoholisiert“ ist in der bisherigen Rechtsprechung nicht konkret bestimmt. Die Polizei macht ihn insbesondere am Verhalten der Personen fest. Typische Indizien sind beispielsweise ein unsicherer, torkelnder Gang, enthemmtes Auftreten oder eine verwaschene Sprache. Werden derartige Anzeichen von den Beamten wahrgenommen, wird die Polizei den Versammlungsleiter auffordern, die Person von der Versammlung auszuschließen. Leistet er dem nicht Folge, wird die Polizei ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz einleiten.

Gleichzeitig hat die Polizei dem Versammlungsleiter des sogenannten Schild- und Schwert-Festivals unmissverständlich klargemacht, dass er gemäß des sächsischen Versammlungsgesetzes ohne Einschränkungen eine Berichterstattung von dem Versammlungsgelände zu gewährleisten hat. (tk)