Phantombild zum Raubüberfall auf Gemischtwarenhandel in Esslingen am 19.12.2018

Phantombild des Tatverdächtigen
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Reutlingen (ots) - Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Polizeipräsidiums Reutlingen

Nachtrag zur Pressemitteilung vom 19.12.2018/18.11 Uhr

Esslingen (ES): Mit Hochdruck ermitteln Staatsanwaltschaft und Polizei an der Aufklärung des Raubüberfalls auf einen Gemischtwarenhandel in der Neckarstraße am Mittwochnachmittag. Zwischenzeitlich konnte ein Phantombild des Täters erstellt werden.

Wie bereits berichtet, betrat der Unbekannte kurz vor 16 Uhr das Geschäft. Anschließend ging der mit einem Beil bewaffnete Täter zur Ladentheke und bedrohte die 55 Jahre alte Inhaberin. Die Frau flüchtete daraufhin aus dem Gebäude, worauf der Unbekannte nach jetzigem Ermittlungsstand mehrere Schmuckstücke an sich nahm. Zeitgleich kam der Ehemann der 55-Jährigen hinzu und versuchte offenbar noch, den Täter festzuhalten. Beim anschließenden Gerangel zog sich der Ehemann leichte Verletzungen zu. Daraufhin flüchtete der Unbekannte mit der Beute von noch unbekanntem Wert in Richtung Maillestraße.

Seither arbeitet die Kriminalpolizeidirektion Esslingen fieberhaft an der Aufklärung des Verbrechens. Anhand der bisherigen Ermittlungen konnte jetzt ein Phantombild gefertigt werden.

Der Täter ist laut Personenbeschreibung zirka 30 - 35 Jahre alt, ungefähr 170 - 180 Zentimeter groß und von schlanker Statur. Er hat eine helle Gesichtsfarbe und dunkle Augen. Außerdem trug der Unbekannte zur Tatzeit einen Dreitagebart und hat eine Stirnglatze. Bekleidet war er mit einer dunklen Jacke, einer silberfarbenen Jogginghose sowie schwarzen Schuhen. Er sprach türkisch mit einem arabischen Akzent.

Die Kriminalpolizei Esslingen bittet unter Telefon 0711/3990-0 um Hinweise zu dem Gesuchten. Weiterhin werden Zeugen, die den Überfall beobachtet oder verdächtige Wahrnehmungen gemacht haben gebeten, sich zu melden. (mr)

Hinweis an die Redaktionen: Das Phantombild ist ausschließlich zum Zwecke der Öffentlichkeitsfahndung zu verwenden und ist nach der Fahndungserledigung zu löschen.



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