08.03.2019 – 12:51, Polizeipräsidium Ulm, Ulm (ots)
Am Donnerstag stoppten Polizisten einen Rollerfahrer bei Kanzach. Die Versicherung des Rollers war abgelaufen. Ob das Kennzeichen aktuell ist kann die Polizei schnell erkennen. Denn die Farbe wechselt jedes Jahr.
Das neue Versicherungsjahr beginnt am 1. März. Kraftfahrzeuge mit Versicherungskennzeichen benötigen dann einen neuen Schutz. Deshalb sollten sich Besitzer solcher Fahrzeuge rechtzeitig um die Erneuerung der Versicherung kümmern und sich das aktuelle Schild besorgen.
Bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h wird keine Zulassung über die Kfz-Zulassungsstelle benötigt. Eine Betriebserlaubnis und eine Haftpflichtversicherung sind aber trotzdem erforderlich. Als Nachweis für eine bestehende Versicherung dient dabei das sogenannte Versicherungskennzeichen. Das muss jedes Jahr rechtzeitig beantragt und zum 1. März gewechselt werden.
Bei Kanzach sahen die Beamten eine blaue Tafel. Die war nur bis Ende Februar gültig, weshalb sie eine Kontrolle durchführten. Dabei bemerkten sie, dass der 29-Jährige auch keinen Führerschein hatte. Die Fahrt war beendet und der Mann sieht einer Strafanzeige entgegen.
Die Versicherung von Kraftfahrzeugen ist immer wichtig. Denn bei einem Unfall können sehr schnell Sach- oder Personenschäden entstehen. Hierbei fallen häufig Reparaturkosten und Arztrechnungen von mehreren Tausend Euro an. Damit der Geschädigte seinen Schaden sicher ersetzt bekommt ist eine Versicherung zwingend notwendig. Dies ist im Pflichtversicherungsgesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar und kann im schlimmsten Fall eine Haftstrafe nach sich ziehen. Zudem muss der Verursacher, ohne Versicherungsschutz, mit seinem Privatvermögen für den Schaden aufkommen.
In den letzten Tagen stellte die Polizei in der Region mehrere Roller ohne gültigen Versicherungsschutz fest. Unter anderem in Ebersbach, Ehingen, Geislingen, Heidenheim, Sontheim a. d. Brenz und Ulm fest.
Folgende Fahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen:
- Mofas und Mopeds bis maximal 50 Kubikzentimeter Hubraum und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. - E-Roller mit Betriebserlaubnis und maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit. - Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung bis max. 45 km/h. - Quads und Trikes mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimeter. - Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
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