3. Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Detmold und der Polizei Bielefeld in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an einem Kleinkind in Detmold

POL-BI: 3. Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Detmold und der Polizei Bielefeld in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an einem Kleinkind in Detmold
08.11.2019 – 12:17, Polizei Bielefeld, Bielefeld (ots)

HC/ Bielefeld- Detmold-

Als vorläufiges Ergebnis der gestern durchgeführten Obduktion ist von einer Anzahl von 28 Messerstichen auszugehen.

In ihrer polizeilichen Vernehmung vom gestrigen Tage und anlässlich der Vorführung vor dem Haftrichter am heutigen Tage bestritt die Beschuldigte die Tat ausdrücklich nicht und hielt sich selbst für die Täterin, machte jedoch Erinnerungslücken für sich geltend.

Der Haftrichter des Amtsgerichts Detmold erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold einen Haftbefehl wegen Mordes, gestützt auf die Haftgründe der niedrigen Beweggründe und Heimtücke. Als Motiv für die Tat ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte in einem schwierigen familiären Umfeld lebte und eine tiefe Abneigung gegen den Halbbruder entwickelt hat. Einen konkreten Anlass für die Tat benannte sie nicht. Es wird davon ausgegangen, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung schlief.

Als Haftgrund ist zunächst der bei Kapitaldelikten einschlägige Grund der Schwere der Tat angenommen worden, darüber hinaus jedoch auch Fluchtgefahr, was u.a. durch das Verhalten nach der Tat begründet ist.

Die Beschuldigte wird nun in die für junge Gefangene zuständige JVA Iserlohn gebracht werden. Wie in solchen Fällen üblich wird ein psychiatrischer Sachverständiger sich demnächst mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Beschuldigte bei Begehung der Tat in der Schuldfähigkeit eingeschränkt war.

Wichtiger Hinweis: Es ist uns wichtig, auf die Rechte der Beschuldigten - insbesondere auf ihren Persönlichkeitsschutz - hinzuweisen, der ganz besonders für eine Jugendliche im Alter von 15 Jahren gilt. Unabhängig davon, dass gesternin der Ausnahmesituation, als mit Hochdruck nach der Beschuldigten gefahndet wurde, ihr voller Name unter Verwendung ihres Bildes in der Öffentlichkeit zu Fahndungszwecken verbreitet wurde, gelten heute andere Regeln, auf deren Beachtung hiermit hingewiesen wird: Der Name ist fortan zu kürzen, und für den Fall der Verwendung von Fotos muss die Beschuldigte durch Maßnahmen unkenntlich gemacht werden.

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