04.12.2019 – 13:53, Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss, Neuss-Weckhoven (ots)
Ein scheinbar bewaffnetes Duo hatte am Dienstagabend (03.12.) an der Grevenbroicher Straße in Neuss-Weckhoven für Aufsehen gesorgt. Zeugen hatten, gegen 21:00 Uhr, die Polizei informiert, dass zwei junge Männer, augenscheinlich mit einer Schusswaffe und einem Messer ausgestattet, durch die Straßen ziehen sollen. Schnell gelang es Polizisten, die beiden 18- und 20-Jährigen ausfindig zu machen.
Die jungen Männer hatten eine Softairpistole und eine Machete unter ihren Jacken verborgen. Beide Gegenstände stellten die Beamten sicher. Bei der Pistole handelte es sich um eine schwarze Schusswaffe, die einer Echten täuschend ähnlich sieht. Alleine das Mitführen einer solchen Waffe in der Öffentlichkeit ist nach dem Waffengesetz verboten. Die beiden Neusser erwartet nun ein Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Mit Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 zählen die Softairwaffen zu den sogenannten Anscheinswaffen. Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild wie Feuerwaffen aussehen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (sogenannte Softairwaffen bis 0,5 Joule). Diese Anscheinswaffen dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz dar. Die Anscheinswaffe wird nach dem Gesetz als Einziehungsgegenstand behandelt, so dass der 20-Jährige diese nicht mehr zurück erhalten wird.
Die Polizei macht auf die Gefahren aufmerksam, die das Mitführen von Anscheinswaffen mit sich bringt. Diese Imitate sind nicht sofort als "Spielzeugwaffen" zu erkennen. Die Polizei muss im Einsatz zunächst davon ausgehen, dass es sich um echte und somit gefährliche Waffen handelt. Zum Eigenschutz und zum Schutz der Bevölkerung müssen Beamte entsprechend reagieren. So kann aus dem verbotenen, "spielerischen" Umgang schnell tödlicher Ernst werden.
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