Gefährlicher Leichtsinn am Bahnübergang

BPOL-BadBentheim: Gefährlicher Leichtsinn am Bahnübergang
18.02.2020 – 13:44, Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim, Lathen (ots)
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Am letzten Wochenende ist es in Lathen gleich zweimal zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr gekommen. In beiden Fällen wurde ein Bahnübergang trotz geschlossener Schranken von Fußgängern überquert. Jedes Mal mussten herannahende Züge eine Schnellbremsung einleiten.

Alle Vorfälle ereigneten sich am Bahnübergang Sögeler Straße/Bahnhofstraße in der Gemeinde Lathen.

Freitagmorgen hatte eine 18-jährige Deutsche gegen 07:30 Uhr den Bahnübergang trotz geschlossener Schranken überquert. Der Triebfahrzeugführer einer herannahenden WestfalenBahn war gezwungen sofort eine Schnellbremsung einzuleiten um eine Kollision zu verhindern. Durch das Geschehen konnte der Lokführer seine Fahrt nicht fortsetzen und musste vor Ort abgelöst werden.

Zwei Tage später, am Sonntagmittag, ereignete sich der nächste Vorfall. Gegen 12:35 Uhr überquerte ein 24-jähriger Pole ebenfalls trotz geschlossener Schranken den Bahnübergang am Bahnhof Lathen. Ein durchfahrender Intercity musste ebenfalls eine Schnellbremsung einleiten um einen Zusammenprall zu verhindern. Dieser Zug konnte seine Fahrt im Anschluss direkt fortsetzen.

In beiden Fällen kam niemand zu Schaden, auch die Reisenden in den Zügen wurden durch die Schnellbremsungen offenbar nicht verletzt.

Die Bundespolizei hat jeweils ein Ermittlungsverfahren wegen des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr eingeleitet.

Die Bundespolizei weist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die Gefahren an Bahnübergängen hin. Durch Leichtsinn, Unaufmerksamkeit und Ungeduld kommt es immer wieder zu gefährlichen Unfällen.

Kommt es durch das Betreten oder das Bereiten von Hindernissen zu einer Beeinträchtigung des Zugverkehrs, können neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Forderungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Verursacher zukommen. Solche Ansprüche können im Einzelfall noch bis zu 30 Jahren nach der Tat geltend gemacht werden.

Rückfragen bitte an:

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