Quad ohne Zulassung aus dem Verkehr gezogen – Fahrer ohne Führerschein – Verdacht auf Drogeneinfluss


28.04.2020, PP Unterfranken
Quad ohne Zulassung aus dem Verkehr gezogen – Fahrer ohne Führerschein – Verdacht auf Drogeneinfluss
WEIBERSBRUNN, LKR. ASCHAFFENBURG. Am Montagmorgen hat die Aschaffenburger Polizei ein nicht zugelassenes Quad aus dem Verkehr gezogen. Wie sich herausstellte, war der Mann nicht in Besitz eines Führerscheins. Er hatte Amphetamin bei sich und es besteht der Verdacht, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle unter Drogeneinfluss stand.

Gegen 08.30 Uhr war ein 36-Jähriger aus dem Landkreis Aschaffenburg mit dem Quad auf der Staatsstraße 2308 bei Weibersbrunn unterwegs. Bei Anblick des Streifenwagens fuhr der Fahrer zunächst über einen angrenzenden Radweg in Richtung Ortsgebiet davon. Zum Zwecke der Anhaltung positionierten sich die Beamten gut sichtbar in der Verlängerung der Sonnenstraße. Anstatt rechtzeitig anzuhalten oder an dem Streifenwagen vorbei zu fahren, stieß das Quad in der Folge frontal gegen die vordere Stoßstange des Dienstfahrzeugs. Verletzt wurde bei dem Zusammenstoß niemand. Das Quad blieb unbeschädigt. Lediglich die Stoßstange des Streifenwagens wurde beschädigt. Eine Überprüfung ergab, dass das Quad nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist. Darüber hinaus konnte der 36-Jährige nicht die erforderliche Fahrerlaubnis vorweisen. Er räumte ein, am Vorabend Drogen konsumiert zu haben. Zudem wurde bei ihm eine geringe Menge Amphetamin sichergestellt.Die weitere Sachbearbeitung in dem Fall übernahm in der Folge die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach. Aufgrund des Verdachts, dass der 36-Jährige unter Drogeneinfluss stand, wurde bei ihm eine Blutentnahme durchgeführt. Er wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder entlassen. Das Quad wurde zur Erstellung eines technischen Gutachtens sichergestellt. Gegen den Beschuldigten wird nun wegen unterschiedlichen Straftatbeständen ermittelt, unter anderem wegen Straßenverkehrsgefährdung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetz.