In der vergangenen Woche kam es in Bocholt zu einer nicht angemeldeten Versammlung. Gem. § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz ("Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmelddung durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.") leitete die Polizei ein Strafverfahren ein.
<p>Eine solche Anmeldung hat grundsätzlich 48 Stunden vor der der Bekanntgabe der Versammlung oder des Aufzuges bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Ausnahmen gelten nur bei Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden (sog. Spontanversammlungen). Zuständige Versammlungsbehörde ist in NRW die Polizei. Die Erreichbarkeiten zur Anmeldung finden Sie hier: https://borken.polizei.nrw/versammlungsrecht-1 Etwaige Verabredungen oder Planungen in sog. sozialen Netzwerken im Vorfeld ersetzen nicht die Anmeldung, können aber bei der Prüfung, inwiefern eine sog. Spontanversammlung vorliegt oder nicht, wichtige Beweise sein. Die Anmeldung soll z. B. dazu dienen, der zuständigen Behörde ausreichend Zeit zur Prüfung etwaig notwendiger Auflagen und zur Vorbereitung möglicher Schutzmaßnahmen zu geben. Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut und die Polizei handelt bei Ihrer Auflagen-/Verbotsprüfung grundsätzlich versammlungsfreundlich, so wie es das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung festlegte.Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und damit einhergehender Kontaktbeschränkungen kann es in Absprache mit den örtlich zuständigen Behörden zu entsprechenden Auflagen kommen. Die Polizei bittet im Sinne der Solidarität, sich an diese Auflagen zu halten. Gesundheitsschutz, Hygiene- und Abstandsregeln sind kein Spiel, sondern notwendige Verhaltensweisen. Dies gilt natürlich nicht nur bei Veranstaltungen sondern auch im "normalen Alltag".
Kontakt für Medienvertreter:
Kreispolizeibehörde Borken
Pressestelle
Frank Rentmeister
Telefon: 02861-900-2200
https://borken.polizei.nrw