Wie bereits berichtet, hat die Polizei Recklinghausen gegen die Störer, die am 02.02.2020 widerrechtlich das Kraftwerksgelände Datteln 4 besetzt hatten, neben einer Strafanzeige auch ein Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot umgesetzt. Betroffen von dieser Maßnahme waren auch mehrere Medienvertreter. Siehe hierzu die Pressemeldung vom 15.05.2020: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/42900/4598519
In dem Fall eines Journalisten, der gegen das Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot vorgegangen ist, liegt aktuell eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vor. Dieses hat in der Sache selber nicht über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen entschieden, sondern im Rahmen einer Interessenabwägung eine vorläufige Regelung getroffen, die dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag eine journalistische Begleitung außerhalb des Kraftwerksgeländes ermöglicht.
Diese journalistische Begleitung wäre auch ohne das Urteil möglich gewesen, da in dem Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot explizit auf die Ausnahmen zur Wahrnehmung berechtigter beruflicher Interessen hingewiesen worden ist. Das bedeutet, dass die Medienvertreter ihr Grundrecht auf Pressefreiheit ungestört ausüben können, solange sie sich im rechtlichen Rahmen bewegen. Diese Ausnahmen gelten auch für alle anderen von dem Aufenthalts- und Bereichsbetretungsverbot betroffenen Journalisten.
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