Fahrer eines Motorroller unter Einfluss berauschender Mittel fällt gleich zweimal auf

Am Montag gegen 11:30 Uhr bemerkt eine Funkwagenbesatzung einen Motorroller, der vorschriftswidrig die Richard-Katzenstein-Straße befährt. Bei der anschließenden Kontrolle bemerken die Beamten, dass der 57-jährige Rollerfahrer (algerischer Staatsangehörigkeit) offenbar unter dem Einfluss berauschender Mittel steht. Ein wenig später im Dienstgebäude durchgeführter Vortest bekräftig diese Annahme, woraufhin eine Blutprobenentnahme angeordnet wird. Anschließend wird mit dem Rollerfahrer seine Wohnanschrift in Celle aufgesucht, um noch die nicht mitgeführten Papiere des Rollers einzusehen. Dem Betroffenen wird die Weiterfahrt für 24 Stunden eindringlich untersagt. Der Roller wurde zuvor am Kontrollort gesichert abgestellt. Wenig später fährt dieser jedoch mit seinem Motorroller direkt vor das Dienstgebäude. Auf den Hinweis, dass ihm doch die Weiterfahrt untersagt sei, gibt er erklärend an, dass er bei der ersten Kontrolle etwas im Funkwagen vergessen habe und dieses nun abholen wolle. Dieses entspricht zwar den Tatsachen, jedoch hätte er auch ohne erneute Fahrt mit dem Roller sein Eigentum zurückbekommen.

Gegen den Betroffenen werden nun zwei Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 24a StVG geführt.

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