StVO Novelle: Mindestabstand zu Radfahrenden

Kreis Gütersloh (MK) - Während es bisher hieß, dass der Seitenabstand eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs zu Radfahrenden ausreichend sein soll, macht dies die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) seit dem 28.04.2020 nun mit genauen Vorgaben zum Thema. Auch mit deutlichen Bußgeldern.

Gerade gegenüber Radfahrenden gilt eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme bei der Einhaltung eines Seitenabstands. Mit der Novelle erhalten ab sofort genaue Meterangaben Einzug. Innerhalb geschlossener Ortschaften muss der Abstand mindestens 1,5 Meter betragen. Außerorts vergrößert sich der vorgeschriebene Überholabstand sogar auf mindestens zwei Meter.

Kraftfahrzeugführende, die sich nicht an dieses Gebot halten, müssen ab sofort und je nach Schwere des Verstoßes mit Bußgeldern bis zu 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

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