3 Dokumente
- LandespolizeiM-V-DisziplinarstatistikderJahre2018bis2020.pdfPDF - 280 kB
- 200922Disziplinarstatistik-Anlage1-abgeschlosseneDisziplinarverfahrenStand31.08.2020.pdfPDF - 82 kB
- 200922Disziplinarstatistik-Anlage2-laufendeDisziplinarverfahrenStand31.08.2020.pdfPDF - 74 kB
Das Ministerium für Inneres und Europa M-V veröffentlicht zum ersten Mal eine Statistik über abgeschlossene als auch laufende Disziplinarverfahren in der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern.
Innenminister Lorenz Caffier: "Wie in jeder großen Organisation haben wir leider auch in der Landespolizei Personen, die gegen Dienstpflichten und teilweise auch gegen geltende Gesetze verstoßen. Im öffentlichen Dienst und erst recht in der Landespolizei wiegen diese Verstöße besonders schwer. Deswegen haben wir in der Landespolizei schon seit vielen Jahren eine Null-Toleranz-Politik eingeführt. Verstöße werden geahndet. Wer etwas vertuschen will, wird genauso zur Rechenschaft gezogen, wie derjenige, der die Verstöße begeht."
Das Disziplinarrecht dient dazu, die Integrität sowie die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beamtin oder ein Beamter ein Dienstvergehen begeht, wie dieses aufzuklären und darauf zu reagieren ist. Ob ein Dienstvergehen vorliegt, wird in einem behördlichen Disziplinarverfahren ermittelt. Ein Disziplinarverfahren ist kein Strafverfahren. Die Disziplinarmaßnahme dient dazu, Beamtinnen und Beamte an die Einhaltung ihrer Beamtenpflichten zu ermahnen oder beim Vorliegen sehr schwerwiegender Verfehlungen dauerhaft aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Abgeschlossene Disziplinarverfahren Insgesamt sind mit Stand 31.08.2020 115 Verfahren abgeschlossen. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 wurden pro Jahr etwa 40 Verfahren abgeschlossen. Etwa die Hälfte der Verfahren wurde eingestellt. In der Regel konnte dabei der Verdacht eines Dienstvergehens nicht erwiesen werden. In einigen Fällen erfolgte keine Disziplinarmaßnahme, weil bereits wegen desselben Sachverhaltes in einem Straf- oder Bußgeldverfahren eine Ahndung des Verhaltens erfolgt ist, so dass eine zusätzliche Pflichtenmahnung nicht mehr zulässig oder erforderlich war.
Laufende Disziplinarverfahren (Stand 31.08.2020) In der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit etwa 6.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Gegenwärtig sind 139 laufende Disziplinarverfahren anhängig. Verteilt man das auf die einzelnen Jahre, so sind von diesen laufenden Verfahren im Jahr 2018 17 Verfahren eingeleitet worden, 2019 waren es 50 und 2020 sind bisher 62 Verfahren. Alle weiteren Verfahren wurden vor 2018 eingeleitet.
"Um es klar zu sagen: 139 Verfahren in der Landespolizei sind 139 zu viel. Ich will, dass diese Zahl in den kommenden Jahren gesenkt wird. Und ich glaube, ein wichtiger Baustein um dieses Ziel zu erreichen, ist, mit der Veröffentlichung des Berichts Transparenz zu schaffen. Ich will aber auch jeden einzelnen Polizisten in die Pflicht nehmen, jeden Tag aufs Neue Fehlverhalten zu identifizieren und zu unterbinden", so Innenminister Lorenz Caffier.
Jeder Verfehlung wird konsequent und mit allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln nachgegangen. Das Disziplinarrecht des Landes schränkt die Möglichkeiten, bestimmte Maßnahmen unmittelbar treffen zu können erheblich ein. Die Aufnahme der Entlassung per Verwaltungsakt im Disziplinargesetz wäre dabei ein notwendiger und folgerichtiger Schritt. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis per Verwaltungsakt erlaubt die Dienstentfernung ohne Richterspruch. Das heißt, dass sämtliche Disziplinarmaßnahmen, also auch die unmittelbare Entlassung durch Verwaltungsakt ohne den bisherigen richterlichen Vorbehalt angeordnet werden können. Gegen die ergangene Disziplinarverfügung steht den betroffenen Beamten selbstverständlich auch der nachträgliche Rechtsschutz und der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung
Innenminister Lorenz Caffier: Unbefriedigend ist insbesondere, dass wir selbst Rechtsextremisten nicht einfach vor die Tür setzen können. Stattdessen müssen wir mit einer Disziplinarklage ein Gerichtsverfahren in Gang setzen, um eine richterliche Entscheidung zu erreichen. Die Entlassung per Verwaltungsakt ist in Deutschland ungewöhnlich, aber ihre Rechtmäßigkeit höchstrichterlich bestätigt. Baden-Württemberg wendet das Verfahren meines Wissens als einziges Bundesland an. Ich möchte, dass Mecklenburg-Vorpommern dem Beispiel folgt und deshalb habe ich die Ministerpräsidentin angeschrieben und um ihre Unterstützung geworben. Ich würde mir wünschen, dass wir noch in dieser Legislaturperiode eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg bringen."
Rückfragen bitte an:
Ministerium für Inneres und Europa
Telefon: 0385/5882003
E-Mail: presse@im.mv-regierung.de
https://www.regierung-mv.de