Bei der Polizei Varel gingen in letzter Zeit vermehrt Bürgerbeschwerden ein, die sich auf Verkehrssituationen zwischen Autofahrern und Radfahrern auf der Oldenburger Straße bezogen. "Die Fahrbahnbenutzung von Fahrradfahrern, insbesondere auf der Oldenburger Straße, führt offensichtlich bei einigen Kraftfahrern häufig zu Unverständnis", so Rainer Schönborn, Leiter des Polizeikommissariates Varel. Die dort berechtigt fahrenden Radfahrer werden mitunter bedrängt bzw. auch genötigt. Bei Überholvorgängen werden die Mindestabstände nicht eingehalten, obwohl die Gesetzgebung den Mindestabstand innerhalb geschlossener Ortschaften auf 1,50 m und außerhalb geschlossener Ortschaften sogar auf 2,00 m festgelegt hat. Die Polizei Varel nimmt diese Beschwerden nun zum Anlass, Aufklärungsarbeit zu leisten um zukünftig entsprechende Konflikte im öffentlichen Straßenverkehr zu vermeiden. "Die Fahrbahn, also die Straße, darf grundsätzlich mit einem Fahrrad befahren werden, da das Fahrrad ein Fahrzeug gemäß § 2 StVO ist", erklärt Eugen Schnettler, Präventionsbeauftragter des Polizeikommissariates Varel. Wenn benutzungspflichtige Radwege (Verkehrszeichen 237 "Radweg") vorhanden sind, müssen Radfahrer diese benutzen. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem blauen Schild gekennzeichnet ist. Da die Radwegbenutzungspflicht zum großen Teil in Varel und in den Gemeinden Bockhorn und Zetel durch den Gehweg (Verkehrszeichen 239 "Gehweg") aufgehoben worden ist, müssen die Fahrradfahrer die Fahrbahnen benutzen. Auf den Gehwegen mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei!" ist das Radfahren erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Als Fahrradfahrer hat man hier also die Wahl, die Fahrbahn zu benutzen, aber auch immer in Fahrtrichtung. Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen und bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können sie den Gehweg benutzen. "Mit diesen kurzen Hinweisen erhoffen wir uns mehr Verständnis und einen besseren Umgang unter den Verkehrsteilnehmern", so Eugen Schnettler weiter.
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