Ergänzend zu den Pressemitteilungen vom 26.10.2020, 11.21 Uhr (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/51056/4744495) und vom 26.10.2020, 17.23 Uhr (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/51056/4745343) weist die Polizei Gelsenkirchen darauf hin, dass Polizeivollzugsbeamte in Ausübung ihres Dienstes nicht der generellen Maskenpflicht unterliegen. Gleichwohl sind alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten dahingehend sensibilisiert, dass sie nach Möglichkeit eine Mund-/Nasenbedeckung tragen sollen, um sich und andere zu schützen und ihrer Vorbildfunktion gerecht zu werden. Jede Polizistin und jeder Polizist kann jedoch beim Einschreiten aufgrund einsatztaktischer Überlegungen darauf verzichten, einen Mund-/Nasenschutz anzulegen. Bezüglich des in Rede stehenden Videos haben die einschreitenden Polizeibeamten aufgrund des ersten Einsatzes in der Wohnung den Mund-/Nasenschutz aus einsatztaktischen Gründen beim Folgeeinsatz nicht angelegt. Das Video wurde mit dem gesamten Einsatzgeschehen der beiden korrespondierenden Einsätze geprüft. Dienstrechtliche Verstöße der einschreitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wurden nicht festgestellt.
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Katrin Schute
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