Gut im fließenden innerörtlichen Verkehr mithalten konnte ein Motorrollerfahrer am Donnerstag innerorts auf der Mühlenstraße in Borken. Das hatte seinen Grund: Als Polizeibeamte den Roller kontrollierten, stellten sie daran technische Veränderungen fest. Der 19 Jahre alte Fahrer konnte lediglich eine Mofa-Prüfbescheinigung vorweisen, nicht jedoch die erforderliche Fahrerlaubnis. Die Beamten fertigten eine Strafanzeige und untersagten die Weiterfahrt.
Erneut weist die Polizei in diesem Zusammenhang darauf hin, dass neben dem Strafverfahren weitere Folgen für die Betroffenen möglich sind. Insbesondere kann die Führerscheinstelle, der solche Fälle grundsätzlich mitgeteilt werden, bei Zweifeln an der Eignung des Führerscheininhabers- oder -bewerbers Maßnahmen, wie z.B.: eine kostenpflichtige medizinisch-psychologische-Untersuchung, anordnen. Ebenso kann entschieden werden, dass ein möglicher Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis an eine gewisse "Bewährungszeit" gebunden wird.
Hinzu kommt, dass der notwendige Rückbau ebenso Kosten verursachen kann, wie eine eventuell notwendige Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Roller.
Im Falle eines Unfalls muss mit hohen Regressforderungen der Versicherung gerechnet werden.
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