Ahaus-Wessum – Nachtrag zu: „Spaß misslingt“

Zur Klarstellung: Das Festhalten durch den Hausbewohner bestand nach derzeitigem Ermittlungsstand darin, dass der Junge auf dem Boden unter Einsatz der Knie fixiert wurde. Ob dieses eine gerechtfertigte Handlung war oder strafrechtliche Folgen für den Wessumer hat, muss die Justiz beurteilen.

Grundsätzlich heißt es in der Strafprozessordnung dazu in § 127 (1): "Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

Für die Festnahme durch "jedermann" gilt aber auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den es nun durch die Justiz zu prüfen gilt.

Die Ermittlungen des Kriminalkommissariats Ahaus dauern an.

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