Durchgeführte Kontrollen von Einsatzkräften der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen der niedersächsischen Corona-Verordnung führten in dem Zeitraum von Samstag, 09.01.2021, 04.30 Uhr bis Sonntag, 10.01.2021, 04.30 Uhr zur Einleitung von insgesamt 63 Ordnungswidrigkeitenverfahren in den Landkreisen Cloppenburg und Vechta.
In dem Zeitraum von 19:00 Uhr bis 02:00 Uhr erfolgten im Landkreis Cloppenburg gemeinsame Kontrollen von Beamtinnen und Beamten der hiesigen Polizeiinspektion und Bediensteten des Landkreises Cloppenburg. Insgesamt mussten bei diesen Kontrolltätigkeiten 38 Verstöße geahndet und entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Ein Großteil der geahndeten Verstöße stellten Zuwiderhandlungen gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) sowie gegen das Ansammlungsverbot / Kontaktbeschränkung im öffentlichen wie auch im privaten Bereich dar. Nennenswerte Einsätze / Folgemaßnahmen gab es hier nicht.
In dem Zeitraum von 17:27 Uhr bis 18:27 Uhr fand in Cloppenburg, Lange Straße, in der dortigen Fußgängerzone, eine Spontanversammlung mit etwa 15 Personen statt, welche öffentlich die aktuellen sowie auch zukünftigen Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung beanstandeten. Ein Versammlungsleiter gab sich nicht zu erkennen. Die Versammlung löste sich selbstständig auf. Drei Versammlungsteilnehmer trugen keine MNB, gegen sie wurden entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Darüber hinaus kontrollierten Polizeibeamte der hiesigen Inspektion am Samstag, 09.01.2021, gegen 16.40 Uhr einen PKW in der Sevelter Straße in Cloppenburg. In dem PKW befand sich ein 46-jähriger Fahrer sowie ein 35-jähriger Mitfahrer, welche beide in Emstek wohnhaft sind. Im Rahmen der Kontrollen ergab sich der Verdacht, dass beide Personen über den Landweg nach Deutschland eingereist sind und sich vor ihrer Einreise mindestens 10 Tage in einem ausländischen/europäischen Risikogebiet aufhielten. Eine Einreiseanmeldung sowie eine eigenständige Absonderung nach der niedersächsischen Quarantäne- Verordnung erfolgte durch beide Personen nicht. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz wurde eingeleitet.
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