Ausflügler nehmen im Barneführer Holz gefährliche Abkürzung über die Gleise
Vor dem Hintergrund von zuletzt offenbar wieder ansteigenden Zahlen von Ausflüglern im Gebiet des Barneführer Holz, warnt die Bundespolizei erneut vor den Gefahren auf und an Bahnanlagen und verstärkt ihre Überwachungsmaßnahmen.
Ausflüge in das Barneführer Holz (LK Oldenburg) sind eine beliebte Freizeitaktivität und das Naturschutzgebiet zieht immer wieder zahlreiche Ausflügler an, insbesondere an den Wochenenden. Doch mitten durch das idyllische Ausflugsgebiet verläuft auch die Bahnstrecke Osnabrück - Oldenburg, auf der mehrmals stündlich Züge in beide Richtungen verkehren.
Erst am Sonntag verhinderten Beamte der Bundespolizei zwischen 11:15 Uhr und 16:15 Uhr rund 200-mal, dass Personen die Bahngleise an dafür nicht vorgesehenen Stellen unerlaubt überquerten, um das Waldstück zu wechseln. Die Zahl der Ausflügler die sich rund um die Eisenbahnbrücke in dem Waldgebiet aufhielten, wird etwa fünfmal so hoch geschätzt.
Bereits am 24. Januar dieses Jahres hatte die Bundespolizei viele Ausflügler, darunter auch Familien mit Kindern ausgemacht, und tags darauf mit einer Pressemitteilung auf die Gefahren hingewiesen.
Trotz entsprechender Verbotsschilder und Absperrungen ignorieren viele Ausflügler die vom Schienenverkehr ausgehenden Gefahren. Diese gefährliche, vermeintliche Abkürzung über die Gleise kann fatale Folgen haben.
Der Aufenthalt im Gleisbereich ist verboten und lebensgefährlich. Insbesondere die Lokführer der aus Richtung Osnabrück kommenden Züge können den Gefahrenbereich im Bereich der Huntebrücke aufgrund einer langgezogenen Kurve erst spät einsehen. Die Züge verkehren in dem Bereich häufig mit einer Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h. Der Bremsweg eines fahrenden Zuges ist erheblich länger als der eines Straßenfahrzeuges.
Die Bundespolizei nimmt die aktuellen Feststellungen vom Wochenende zum Anlass um dort, insbesondere an den Wochenenden, wieder verstärkte Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
Sie weist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die Gefahren in und an den Bahnanlagen hin. Bahnanlagen und Eisenbahngleise dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen - unter Beachtung einer besonderen Sorgfaltspflicht - betreten oder überquert werden.
Kommt es durch das Betreten zu einer Beeinträchtigung des Zugverkehrs, muss der Verursacher unter Umständen sogar mit einer Strafanzeige rechnen. Darüber hinaus kann es zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Eisenbahnverkehrsgesellschaft kommen. Die Deutsche Bahn setzt ihre Schadensersatzforderungen in der Regel als vollstreckbare Titel auf 30 Jahre aus.
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