Gefährlicher Überholvorgang – Wer kann Hinweise auf den Unfallverursacher geben?
Am Montagmorgen (07.06.), gegen 06:40 Uhr, befuhr ein 52 Jahre alter Rommerskirchener mit seinem Motorroller die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße 9) aus Richtung Köln in Fahrtrichtung Neuss.
In Höhe einer Tankstelle an der Kreuzung Am Wahler Berg / Edisonstraße wurde er durch einen grauen Pkw überholt.
Nach Angaben des Rollerfahrers hielt der Fahrzeugführer aufgrund eines Lkw im Gegenverkehr den seitlichen Sicherheitsabstand nicht ein und drängte das Kleinkraftrad in den Grünstreifen ab. Der 52-Jährige kam dabei zu Fall und verletzte sich leicht.
Der oder die Fahrzeugführerin entfernte sich ohne anzuhalten von der Unfallstelle.
Unfallzeugen werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 02131 300-0 beim Verkehrskommissariat zu melden.
Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug.
Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben.
Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in § 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden.
Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.
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