Fahrbahn, Radweg oder Bürgersteig?
An Tag 3 der Roadpol Safety Days haben wir Ihnen heute das kleine 1x1 der Fahrbahnnutzung mitgebracht:
Fahrräder auf der Fahrbahn
Für viele Fahrzeugführer*innen als störend und verboten empfunden, aber laut §2 Abs. 4 StVO dürfen Rad- und Pedelecfahrer*innen unter Berücksichtigung des Straßenverkehrs jederzeit auf die Fahrbahn wechseln, sofern keine Geh- und Radwegbeschilderung vorliegt.
Fahrradstreifen
Die Kombination von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern auf der Straße kann aus z.B. platztechnischen Gründen notwendig sein. Dann ist der Radweg laut §2 StVO durch eine gestrichelte Linie sowie dem weißes Piktogramm eines Fahrrads auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Auch wenn Kraftfahrzeuge auf diesen Schutzstreifen verkehrsabhängig ausweichen können, darf die Sicherheit der dort befindlichen Fahrradfahrer*innen nicht beeinträchtigt werden. Ist die Linie allerdings durchgezogen, ist der Fahrradstreifen geschützt und andere Fahrzeuge dürfen diesen nicht befahren.
Gehweg
Wer zu Fuß geht, benutzt die Gehwege. Radfahrer*innen dürfen sich nicht auf den Gehweg drängen - mit der Ausnahme von Kindern unter 8 Jahren. Wer unter 8 Jahren alt ist muss nach §2 Abs. 5 StVO zwingend den Gehweg befahren, insofern kein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden ist. Zwischen 8 und 10 Jahren dürfen Kinder selbst entscheiden, ob sie lieber die Straße oder den Bürgersteig befahren. Begleitpersonen dürfen den Kindern auf dem Gehweg folgen, sofern sie auf Fußgänger*innen achten.
Fußgängerzone
Grundsätzlich ist die Fußgängerzone keine Rennstrecke. Für den Radverkehr frei heißt: Radfahrer*innen müssen darauf achten, Fußgänger*innen weder zu behindern, noch durch ihre Fahrweise zu gefährden. Auch die Uhrzeiten müssen Sie im Blick behalten, denn ausgewählte Straßen können eine Sperrzone auch für Fahrradfahrer*innen zu bestimmten Tages- oder Nachzeiten vorsehen.
Radweg
Besonders fahrlässig ist es nach freien Belieben und ohne Rücksichtnahme auf geltenden Regeln, wie z.B. den Richtungsvorgaben, Radwege zu befahren. Das Rechtsfahrgebot gilt nach §2 Abs. 4 StVO auch auf Radwegen und regelt klar, dass nur ein in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn gelegener Radweg von Fahrradfahrer*innen genutzt werden darf. Das Befahren in beide Richtungen ist nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich durch ein Schild freigegeben wird. Bei getrennten Rad- und Gehwegen verlaufen die Wege nebeneinander. Für Fahrrad- und Pedelecfahrer*innen gilt die Benutzungspflicht. Ein Ausweichen auf dem Gehweg ist nicht erlaubt.
Wir wünschen Ihnen nicht nur allzeit gute Fahrt, sondern auch ein schönes Wochenende - vielleicht bei einer Radtour auf dem wunderschönen Ruhrtal-Radweg.
Weiterer Informationen zu den ROADPOL- Safety Days finden Sie unter: https://fcld.ly/lt2hunp
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