Tag 4 der Roadpol Safety Days
Wie Rolf Zuckowski schon sang: Zebrastreifen, Zebrastreifen... Aber wie war das nochmal mit der Überquerung als Fahrradfahrer*in? Dieser Frage widmen wir uns am heutigen Tag und möchten in diesem Zusammenhang nochmal erklären, was genau die StVO in diesem Sinn vorschreibt.
Grundsätzlich sind Zebrastreifen oder Fußgängerüberwege als Querungsstellen für Fußgänger*innen definiert, weshalb sie auch ABSOLUTEN Vorrang dort genießen. Kraftfahrzeuge und Radfahrer*innen müssen vor dem Zebrastreifen anhalten, wenn Fußgänger*innen diesen überqueren möchten und sogar dann, wenn der Zebrastreifen über einen Radweg führt.
Wer als Radfahrer*in an einem Zebrastreifen die Straße passieren will, sollte absteigen und das Rad schieben, da sonst KEIN Vorrang vor den Fahrzeugen auf der Straße besteht. Insofern kein motorisiertes Fahrzeug in Sicht ist, DARF über den Zebrastreifen geradelt werden.
Für das Ignorieren eines Fußgängerüberwegs müssen Verkehrsteilnehmer*innen nach §26 StVO mit Bußgeld von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Wer jedoch grob verkehrswidrig und fahrlässig an Zebrastreifen falsch fährt, indem z.B. Fußgänger*innen gefährdet werden, kann mit 100 Euro und einem Punkt bestraft werden.
Weitere Informationen zu den ROADPOL Safety Days finden Sie unter: https://fcld.ly/swp5w12
Und jetzt alle zusammen den Ohrwurm des Wochenendes: Zebrastreifen, Zebrastreifen - Mancher wird dich nie begreifen. Zebrastreifen, Zebrastreifen - doch ich weiß Bescheid!
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