Whatts-App-Statusbild mit strafrechtlichen Folgen – erst denken, dann posten!
15.10.2021, PP Schwaben Nord
Whatts-App-Statusbild mit strafrechtlichen Folgen – erst denken, dann posten!
Am vergangenen Dienstag (12.10.2021) wandte sich eine besorgte Mitteilerin an die Kripo Augsburg, da sie im Rahmen eines Chatverlaufs auf ein Statusbild mit sexualisiertem Inhalt aufmerksam geworden war.
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Gezeigt wurde darauf ein ca. 6-jähriger Junge mit entblößtem Unterkörper, der auf einem Sofa sitzend mit gespreizten Beinen an seinem Geschlechtsteil spielte, während ein erwachsener Mann - nur mit Unterhose bekleidet - seinen Arm um die Schulter des Buben gelegt hatte.
Die Kripo Augsburg nahm daraufhin sofort Ermittlungen wegen des Verdachts auf einen möglichen sexuellen Kindesmissbrauchs auf und konnte dabei schnell herausfinden, dass es sich bei der männlichen Person um ein nahestehendes Familienmitglied handelt. Bei einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung und Sichtung der infrage kommenden elektronischen Medien stellte sich dann aber heraus, dass der tatverdächtige 59-Jährige aus dem Landkreis Augsburg offenbar über keinerlei weiteren strafrechtlich relevanten Bilder verfügt und diesbezüglich auch noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Wie und warum das Bild in seinem Whatts-App Status gelandet ist, konnte schließlich auch geklärt werden: Das mutmaßlich kinderpornografische Foto wurde bereits vor etwa 15 Jahren aufgenommen und zeigt Vater und Sohn auf der Couch sitzend in beschriebener Pose, ohne dass hierbei ein sexueller Missbrauch oder ähnliches stattfand. Dieses Foto hatte der Sohn vor kurzem wieder entdeckt und als witzig gedachte Kindheitserinnerung an seinen Vater geschickt. Dieser wiederum fand es noch witziger das Bild (sogar in Absprache mit seinem Sohn) als Whatts-App-Statusfoto bei sich einzustellen, offenbar ohne sich dabei weitergehende Gedanken zu machen.
Fazit:
Der zunächst im Raum stehende Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat sich gottseidank nicht bestätigt. Die polizeilichen Maßnahmen waren für den 59-Jährigen Vater mehr als unangenehm und das merkwürdige „Spassfoto“ hat nun, rund 15 Jahre später, auch noch rechtliche Konsequenzen:
Seit dem 01. Juli 2021 ist das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ in Kraft getreten, das auch Verschärfungen bei den Strafen für Kinderpornographie mit sich bringt.
Der Mann muss sich nun wegen des Verbrechenstatbestandes des Besitzes (oder sich Verschaffens) und der Verbreitung von Kinderpornografie verantworten, da er das Foto in Socialmedia-Foren öffentlich gemacht hat. Der Strafrahmen hier bewegt sich zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Hier der § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) im Wortlaut:
1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes, es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder einen kinderporno-graphischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
Jeder der in den Sozialen Netzen unterwegs ist, sollte sich daher der Tragweite seines Handelns – auch wenn hierbei keine böse Absicht im Vordergrund steht – bewusst sein und genau überlegen, welche möglichen Auswirkungen Bilder / Kommentare / Posts haben und wie diese (auch fälschlich) interpretiert werden können.
Wie man sich richtig und vor allem straffrei in den Sozialen Medien verhält (Stichwort: Medienkompetenz), ist auch unter: www.polizei-beratung
anschaulich erläutert.